(2) Die Berufsausbildung zum Schornsteinfeger und zur Schornsteinfegerin gliedert sich wie folgt (Ausbildungsberufsbild):
- 1.
Anwenden von schornsteinfegerrechtlichen Regelungen,
- 2.
Anwenden von gewerkeübergreifenden Regelungen,
- 3.
Brandschutz- und baurechtliche Überwachung von Feuerungs- und Lüftungsanlagen sowie ähnlicher Einrichtungen,
- 4.
Anwenden, Erstellen und Bewerten von technischen Unterlagen,
- 5.
Überprüfen von Feuerungs- und Lüftungsanlagen sowie ähnlichen Einrichtungen zur Gewährleistung der Betriebs- und Brandsicherheit,
- 6.
Reinigen von Feuerungs- und Lüftungsanlagen sowie ähnlichen Einrichtungen zur Gewährleistung der Betriebs- und Brandsicherheit,
- 7.
Messen von Feuerungs- und Lüftungsanlagen sowie ähnlichen Einrichtungen zur Gewährleistung der Betriebs- und Brandsicherheit,
- 8.
Überprüfen und Messen von Gebäuden und Anlagen; Beurteilen von Ergebnissen,
- 9.
Feststellen und Dokumentieren von Mängeln und Funktionsstörungen; Einleiten von Sofortmaßnahmen zur Gefahrenabwehr,
- 10.
Beraten von Kunden,
- 11.
Einleiten und Überwachen von Maßnahmen zur Effizienzsteigerung und Verbesserung der Nutzungsfähigkeit und
- 12.
Verbessern der Nutzungsfähigkeit von bestehenden Abgasanlagen und Rauchableitungen;
- 1.
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
- 2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
- 3.
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
- 4.
Umweltschutz,
- 5.
Information und Kommunikation, kundenorientiertes Verhalten,
- 6.
Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen,
- 7.
Handhaben und Instandhalten von Werkzeugen, Geräten, Maschinen und technischen Einrichtungen,
- 8.
Umgehen mit Gefahr- und Werkstoffen und
- 9.
Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen.