(2) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
- 1.
Anwenden von schornsteinfegerrechtlichen Regelungen sowie sonstigen einschlägigen Regelungen,
- 2.
kundenorientiertes Planen und Durchführen von Aufträgen,
- 3.
brandschutztechnisches Beurteilen, baurechtliches Beurteilen sowie energetisches Beurteilen von Baustoffen, von Bauteilen sowie von Bauwerkskonstruktionen,
- 4.
brandschutztechnisches Beurteilen, baurechtliches Beurteilen sowie energetisches Beurteilen von baulichen Anlagen sowie von technischen Anlagen sowie Systemen,
- 5.
Überwachen der Betriebssicherheit sowie der Brandsicherheit von technischen Anlagen sowie Systemen,
- 6.
Prüfen und Bewerten von Energieträgern sowie Gefahr- und Hilfsstoffen,
- 7.
Überprüfen sowie Reinigen oder Kehren von Abgasanlagen, von Abgassystemen, von Wärmeerzeugungsanlagen sowie von Energieerzeugungsanlagen,
- 8.
Überprüfen und Reinigen von Lüftungssystemen sowie von Dunstabzugssystemen,
- 9.
Feststellen, Beurteilen und Dokumentieren der Energieeffizienz sowie der Umwelt- und Klimaeinwirkungen von Wärmeerzeugungsanlagen sowie von Energieerzeugungsanlagen,
- 10.
Prüfen der Steuerungstechnik, der Regelungstechnik sowie der Sicherheitstechnik von technischen Anlagen sowie Systemen sowie Optimieren von Einstellungen,
- 11.
Feststellen, Beurteilen sowie Dokumentieren von Mängeln sowie von Funktionsstörungen an technischen Anlagen sowie Systemen sowie baulichen Anlagen; Feststellen, Beurteilen sowie Dokumentieren von unsachgemäßem Nutzungsverhalten; Einleiten notwendiger Sofortmaßnahmen zur Gefahrenabwehr,
- 12.
Durchführen von Maßnahmen zur Optimierung der Betriebssicherheit sowie der Brandsicherheit, der Raumluftqualität sowie der Energieeffizienz,
- 13.
Planen sowie Umsetzen von Maßnahmen zur Sicherstellung des Brandschutzes in Gebäuden,
- 14.
Beurteilen von Maßnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz,
- 15.
Beraten von Kundinnen und Kunden,
- 16.
Kommunizieren mit und Informieren von Kundinnen und Kunden und
- 17.
Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen.
Die Vermittlung der Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach Satz 1 Nummer 10, 12 und 13 erfolgt im Zusammenhang mit der Vermittlung anderer Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten des Ausbildungsberufs Schornsteinfeger und Schornsteinfegerin.