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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über den Betrieb der Schleusenanlagen im Bereich des Nord-Ostsee-Kanals, des Achterwehrer Schifffahrtskanals, des Gieselau-Kanals und der Eider (Schleusenbetriebsverordnung)
§ 7 Betreten der Schleusenbereiche

(1) Die Schleusenbereiche Brunsbüttel und Kiel-Holtenau dürfen nur betreten werden von:
1.
Bediensteten der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes, der Polizei, des Zolls, der Bundespolizei, des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie und anderer Behörden mit einem Dienstausweis in Wahrnehmung dienstlicher Aufgaben;
2.
Lotsen und Kanalsteuern mit einem Ausweis in Wahrnehmung ihrer Aufgaben;
3.
Besatzungsmitgliedern oder Angehörigen von Besatzungsmitgliedern von Fahrzeugen, die in der Schleuse liegen oder in Kürze erwartet werden;
4.
Fahrgästen in geringer Anzahl; bei mehr als 12 Fahrgästen ist die Zustimmung des zuständigen Wasser- und Schifffahrtsamtes einzuholen;
5.
Personen, die im Besitz eines von der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes ausgestellten gültigen Betretungsausweises sind;
6.
Personen, die im Besitz einer von der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes ausgestellten Erlaubnis (Laufzettel) zum einmaligen Betreten sind;
7.
Personen, die von Bediensteten der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes begleitet werden;
8.
Personen, die im Besitz einer gültigen Besichtigungskarte sind;
9.
Besatzungen der in den Yachthäfen Brunsbüttel und Kiel-Holtenau liegenden Fahrzeuge.
(2) Besichtigungskarten nach Absatz 1 Nr. 8 sind gebührenpflichtig.
(3) Die Personen nach Absatz 1 Nr. 6 sind nur berechtigt, das angegebene Ziel auf dem kürzesten Weg aufzusuchen. Der Laufzettel ist von einem Angehörigen der aufgesuchten Stelle unter Uhrzeitangabe abzuzeichnen und beim Verlassen des Schleusengeländes unaufgefordert bei der Ausgabestelle abzugeben.
(4) Personen nach Absatz 1 Nr. 8 sind nur berechtigt, das Gelände innerhalb der durch Sperren, Markierungen oder Hinweisschilder bezeichneten Besichtigungsgrenzen zu betreten.
(5) Die unter Absatz 1 Nr. 9 genannten Besatzungen sind in der Schleusenanlage Brunsbüttel nur berechtigt, den direkten Weg zwischen dem Schleuseneingang Nord, dem Yachthafen und der Abgabenstelle der Maklergemeinschaft zu benutzen. In Kiel-Holtenau beschränkt sich die Benutzung auf den Yachthafenbereich.
(6) Jugendlichen unter 14 Jahren ist das Betreten des Schleusengeländes in Brunsbüttel und Kiel-Holtenau nur in Begleitung Erwachsener gestattet.
(7) Die Schleusenbereiche Strohbrück, Gieselau, Lexfähr, Nordfeld und Eider-Sperrwerk dürfen ohne eine besondere Erlaubnis der Schleusenaufsicht nur von den unter Absatz 1 Nr. 1, 2, 3 und 7 genannten Personen betreten werden. Das gilt nicht für die Benutzer des über das nördliche Außenhaupt der Schleuse Strohbrück führenden Wanderweges und der Nordkaje des Außenvorhafens des Eider-Sperrwerkes im Rahmen einer durch die Wasser- und Schifffahrtsverwaltung zugelassenen Anlandung von Fischereierzeugnissen durch Fischereifahrzeuge sowie das Ein- und Ausschiffen von Fahrgästen bei Fahrgastschiffen.
(8) In allen Schleusenbereichen ist das Betreten von Diensträumen und Werkstätten nur zu dienstlichen Zwecken gestattet.
(9) In allen Schleusenbereichen sind Ausweise auf Verlangen vorzuzeigen.