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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über den Betrieb der Schleusenanlagen im Bereich des Nord-Ostsee-Kanals, des Achterwehrer Schifffahrtskanals, des Gieselau-Kanals und der Eider (Schleusenbetriebsverordnung)
§ 8 Befahren der Landflächen im Schleusenbereich

(1) Das Befahren der Landflächen ist nur den im § 7 Abs. 1 Nr. 1 genannten Bediensteten sowie den Personen gestattet, die eine Genehmigung der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes besitzen.
(2) Die Regeln der Straßenverkehrsordnung gelten entsprechend. Auf den Schleusenmauern und Schleusentoren ist das Fahren und Abstellen von Fahrzeugen einschließlich Mopeds und Fahrrädern verboten. Die besonders gekennzeichneten Parkplätze dürfen nur von den dazu Berechtigten benutzt werden.