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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung zur Durchführung der Schiffsregisterordnung (SchRegDV)
§ 16 

Zur Bezeichnung des Berechtigten sind im Schiffregister einzutragen:
1.
bei natürlichen Personen Vorname und Familienname, Geburtsdatum und, falls aus den Eintragungsunterlagen ersichtlich, akademische Grade und frühere Familiennamen; ergibt sich das Geburtsdatum nicht aus den Eintragungsunterlagen und ist es dem Registergericht nicht anderweitig bekannt, soll der Wohnort des Berechtigten angegeben werden;
2.
bei rechtsfähigen Personengesellschaften und juristischen Personen die Firma oder der Name und der Sitz.

Fußnote

(+++ § 16: Zur Anwendung vgl. § 81 +++)