Verordnung zur Durchführung der Schiffsregisterordnung (SchRegDV) § 17
Anmeldungen und Eintragungsanträge, die nicht der Form der §§ 37ff. der Schiffsregisterordnung bedürfen und nicht schriftlich eingereicht werden, sind von jedem Amtsgericht zur Niederschrift entgegenzunehmen.