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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über die Berufsausbildung zur Fachkraft für Schutz und Sicherheit *)
§ 6 Teil 1 der Abschlussprüfung

(1) Teil 1 der Abschlussprüfung soll zum Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
(2) Teil 1 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage Abschnitt A Nr. 1, 3 und 5 sowie die damit im Zusammenhang zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in Abschnitt B sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(3) Teil 1 der Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen:
1.
Situationsgerechtes Verhalten und Handeln,
2.
Anwendung von Rechtsgrundlagen für Sicherheitsdienste.
(4) Für den Prüfungsbereich Situationsgerechtes Verhalten und Handeln bestehen folgende Vorgaben:
1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er
a)
Gefährdungs- und Konfliktpotenziale feststellen und bewerten sowie sein Verhalten und Handeln entsprechend anpassen,
b)
Möglichkeiten der Teamarbeit und Kommunikation nutzen,
c)
Tätermotive und -verhalten beurteilen,
d)
Maßnahmen zum Eigenschutz ergreifen und Methoden der Deeskalation anwenden sowie
e)
bei Unfällen und Zwischenfällen erforderliche Hilfsmaßnahmen einleiten
kann;
2.
der Prüfling soll berufstypische Aufgaben schriftlich bearbeiten;
3.
die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
(5) Für den Prüfungsbereich Anwendung von Rechtsgrundlagen für Sicherheitsdienste bestehen folgende Vorgaben:
1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er
a)
Gefährdungssituationen und Rechtsverstöße erkennen und rechtlich bewerten sowie
b)
Handlungsmöglichkeiten unter Berücksichtigung der Rechte von Personen und Institutionen darstellen
kann;
2.
der Prüfling soll berufstypische Aufgaben schriftlich bearbeiten;
3.
die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.