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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über die Berufsausbildung zur Fachkraft für Schutz und Sicherheit *)
§ 7 Teil 2 der Abschlussprüfung

(1) Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage Abschnitt A und B aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(2) Teil 2 der Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen:
1.
Wirtschafts- und Sozialkunde,
2.
Konzepte für Schutz und Sicherheit,
3.
Sicherheitsorientiertes Kundengespräch.
(3) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben:
1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann;
2.
der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten;
3.
die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
(4) Für den Prüfungsbereich Konzepte für Schutz und Sicherheit bestehen folgende Vorgaben:
1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er unter Anwendung der Rechtsgrundlagen
a)
Maßnahmen der Sicherung und präventiven Gefahrenabwehr planen, durchführen, dokumentieren und überwachen,
b)
sicherheitsrelevante Sachverhalte ermitteln und zur Aufklärung beitragen,
c)
Gefährdungspotenziale beurteilen, Risiken identifizieren, analysieren und bewerten sowie
d)
Sicherheitsleistungen auch unter Berücksichtigung von Teamarbeit planen
kann;
2.
der Prüfling soll schriftlich ein Konzept für Schutz und Sicherheit erarbeiten;
3.
die Prüfungszeit für die Erarbeitung des Konzeptes beträgt 90 Minuten.
(5) Für den Prüfungsbereich Sicherheitsorientiertes Kundengespräch bestehen folgende Vorgaben:
1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er
a)
kunden- und serviceorientiert handeln und kommunizieren,
b)
sein Konzept vorstellen und die Vorteile gegenüber alternativen Lösungen aufzeigen sowie
c)
Sicherheitsleistungen im Team qualitätssichernd organisieren
kann;
2.
ausgehend von dem nach Absatz 4 erstellten Konzept soll mit dem Prüfling eine Gesprächssimulation durchgeführt werden;
3.
die Prüfungszeit für die Gesprächssimulation beträgt höchstens 30 Minuten.