- 1.
Geltungsbereich
Dieses Kapitel gilt für die Ausrüstung von Schiffsdampfkesselanlagen mit Heißwassererzeugern. Dieses sind solche Anlagen, in denen Heißwasser von einer höheren Temperatur als der dem atmosphärischen Druck entsprechenden Siedetemperatur zum Zwecke der Verwendung des Heißwassers außerhalb dieser Anlagen erzeugt wird. Für die Ausrüstung von Dampferzeugern gilt Kapitel 2 – Ausrüstung für Anlagen mit Dampferzeugern. Bei Entnahme von Dampf aus Heißwassererzeugern gilt Kapitel 2 zusätzlich. Für die Aufstellung gilt das Kapitel 4 – Aufstellung von Schiffsdampfkesselanlagen.
- 2.
Begriffsbestimmungen
- 2.1
Dampfkesselanlagen mit Heißwassererzeugern werden im Folgenden Heißwassererzeugungsanlagen genannt.
- 2.2
Die Heißwassererzeugungsanlage umfasst Heißwassererzeuger, Druckausdehnungsgefäße, Druckhalteeinrichtungen, Hauptverteiler und -sammler, Vorwärmer (auch wenn sie nicht im Rauchgasstrom liegen), Mischeinrichtungen, Umwälzpumpen, einschließlich der diese Anlageteile verbindenden Rohrleitungen, und den an diesen und zwischen diesen Teilen angeordneten Armaturen. Alle vorstehend aufgeführten Teile gehören zur Heißwassererzeugungsanlage, auch wenn sie außerhalb des Kesselaufstellungsraumes liegen.
- 2.3
Zwangslauf-Heißwassererzeuger sind Heißwassererzeuger, bei denen der Wasserumlauf im Erhitzer bei Stillstand der Umwälzpumpen nicht ausreicht, um ein erhebliches Überschreiten der zulässigen Betriebstemperatur zu verhindern.
- 2.4
Ausdehnungstrommeln, Druckausdehnungsgefäße und Auffangbehälter sind Behälter, welche die temperaturbedingten Volumenänderungen des Wassers aufnehmen.
- 2.4.1
Ausdehnungstrommeln sind Bestandteil des Heißwassererzeugers und daher von diesem nicht absperrbar.
- 2.4.2
Druckausdehnungsgefäße sind vom Heißwassererzeuger absperrbar. In ihrem Innern herrscht während des Betriebes ein Druck, der mindestens dem der Heißwassertemperatur zugeordneten Sättigungsdruck entspricht.
- 2.4.3
Auffangbehälter sind vom Heißwassererzeuger absperrbar. Sie können drucklos oder mit geringerem Druck als dem der Heißwassertemperatur zugeordneten Sättigungsdruck betrieben werden. Liegt der Betriebsüberdruck über 1 bar und ist das Druckliterprodukt größer als 2 000 bar l, sind sie wie Druckausdehnungsgefäße zu behandeln.
- 2.5
Druckhalteeinrichtung ist der Teil der Heißwassererzeugungsanlage, mit dem der erforderliche Druck erzeugt wird. Bei der Eigendruckhaltung entsteht der Druck im Dampf- und Wasserraum des Heißwassererzeugers oder Ausdehnungsgefäßes. Er entspricht dem der Vorlauftemperatur zugeordneten Sättigungsdruck. Bei der Fremddruckhaltung wird der erforderliche Druck unabhängig von der Temperatur des Heißwassers erzeugt.
- 2.6
Zulässiger Betriebsüberdruck ist der höchste Druck, mit dem der Heißwassererzeuger betrieben werden darf. Der zulässige Betriebsüberdruck wird am höchsten Punkt des Heißwassererzeugers gemessen. Bei Ermittlung des Produktes aus Wasserinhalt und zulässigem Betriebsüberdruck kann statt des zulässigen Betriebsüberdruckes der der zulässigen Vorlauftemperatur entsprechende Sättigungsdruck eingesetzt werden.
- 2.7
Zulässige Vorlauftemperatur ist die höchste Temperatur, mit der der Heißwassererzeuger betrieben werden darf. Die zulässige Vorlauftemperatur wird am Vorlaufabgang des Heißwassererzeugers gemessen.
- 2.8
Wandungen von Heißwassererzeugern sind die Wandungen der Dampf- und Wasserräume, die zwischen den Absperreinrichtungen des Heißwassererzeugers in den Eintritts-, Austritts-, Druckhalte-, Überström- und Ablassleitungen liegen. Die Gehäuse der Absperreinrichtungen gehören zu den Wandungen.
- 2.9
Zulässige Wärmeleistung ist die höchste im Dauerbetrieb erzeugbare Wärmeleistung, mit der der Heißwassererzeuger nach der Genehmigung oder der Bauartzulassung betrieben werden darf.
- 2.10
Für Fahrtüchtigkeit und Sicherheit des Schiffes erforderliche Heißwassererzeugungsanlagen gewährleisten mittelbar oder unmittelbar Vortrieb und Manövrierfähigkeit des Schiffes. Für Fahrtüchtigkeit und Sicherheit nicht erforderliche Heißwassererzeuger dienen z. B. der Beheizung von Ladung, dem Betrieb von Küchen und Wäschereien oder der Beheizung und Klimatisierung von Wohnräumen.
- 2.11
Regler sind Einrichtungen, die den Angleich der zu regelnden Größe, insbesondere Temperatur, Druck, Wasserstand, an einen vorgegebenen Sollwert bewirken.
- 2.12
Begrenzer sind Einrichtungen, die bei Über- oder Unterschreiten eines festgesetzten Grenzwertes die Beheizung des Heißwassererzeugers und ggf. die Umwälzpumpen abschalten und verriegeln.
- 2.13
Der höchste Feuerzug (HF) ist der Punkt auf der wasserberührten Seite der Heizfläche, die der Flammenstrahlung ausgesetzt ist oder die durch Gase, deren Temperatur bei höchster Dauerleistung 400 °C übersteigt, beheizt wird. Der höchste Feuerzug von Wasserrohrkesseln mit oberer Dampftrommel ist die Oberkante der höchstgelegenen Fallrohre. Die Bestimmungen über den höchsten Feuerzug finden keine Anwendung auf Steigrohre von Wasserrohrkesseln bis 102 mm äußeren Durchmesser, Zwangsdurchlauf-Heißwassererzeuger, Überhitzer sowie Feuerzüge und abgasbeheizte Kesselteile, in denen eine Rauch- bzw. Abgastemperatur von 400 °C bei höchster Dauerleistung nicht überschritten wird.
- 3.
Allgemeine Anforderungen
- 3.1
Das erhitzte Wasser ist in einem geschlossenen Kreislauf zu verwenden. Falls eine Dampfentnahme vorgesehen ist, sind die notwendigen Sicherheitsmaßnahmen im Einzelfall mit dem Sachverständigen zu vereinbaren. Auch im Falle einer Dampfentnahme muss die Druckhaltung bei jedem Betriebszustand gewährleistet sein.
- 3.2
Werden mehrere Heißwassererzeuger mit unterschiedlichen zulässigen Betriebsüberdrücken und/oder zulässigen Vorlauftemperaturen in einer gemeinsamen Anlage zusammengeschaltet, so muss durch geeignete Maßnahmen sichergestellt sein, dass alle Heißwassererzeuger mit dem geringsten zulässigen Druck oder der geringsten zulässigen Temperatur betrieben werden.
- 3.3
Wasserrohrkessel mit hochliegender Ausdehnungstrommel dürfen nicht mit Naturumlauf über Sicherheitsvor- und Sicherheitsrücklaufleitungen verwendet werden, es sei denn, Rückströmen von Rücklaufwasser über die Sicherheitsrücklaufleitung in die Ausdehnungstrommel ist ausgeschlossen. Das Rückströmen darf weder durch Querschnittsverengungen noch durch mechanische Hilfsmittel, wie Sicherungen gegen Rückströmen, verhindert werden.
- 3.4
Werden Wärmeverbraucher höher als der betrieblich im Heißwassererzeuger einzuhaltende Wasserstand angeordnet, müssen durch geeignete Maßnahmen während des Betriebes Verdampfung und im Störfall gefährliche Zustände, die Rückwirkungen auf die Sicherheit der Dampfkesselanlage haben können, in diesem Netzteil verhindert werden, insbesondere durch Vorlauftemperaturregelung.
- 3.5
Es muss nachgewiesen sein, dass der Dampfdruck in der Ausdehnungstrommel dazu ausreicht, gefährliche Dampfbildung in der Heißwassererzeugungsanlage und im Netz zu vermeiden.
- 3.6
Schwerkraft-Heißwassererzeugungsanlagen sind für die Installation an Bord von Seeschiffen nicht zulässig.
- 4.
Druckhalteeinrichtungen und Ausdehnungsraum
- 4.1
Druckhalteeinrichtungen müssen so beschaffen sein, dass eine sicherheitstechnisch bedenkliche Dampfentwicklung in der Heißwassererzeugungsanlage vermieden wird.
- 4.2
Jede Heißwassererzeugungsanlage muss einen ausreichenden Ausdehnungsraum haben, um die temperaturbedingten Änderungen im Wasservolumen der Heißwassererzeugungsanlage und der Wärmeverbraucheranlage aufnehmen zu können. Sofern nicht die Ausdehnungstrommel im Heißwassererzeuger als Ausdehnungsraum dient, muss ein besonderes Druckausdehnungsgefäß oder ein besonderer Auffangbehälter verwendet werden. Sie müssen einschließlich ihrer Anschlussleitungen gegen Einfrieren geschützt sein.
- 4.3
Sind bei Eigendruckhaltung Wärmeverbraucher so hoch angeordnet oder so beschaffen
6 , dass durch ihren Betrieb gefährliche Rückwirkungen auf die Heißwassererzeugungsanlage nicht ausgeschlossen werden können, so sind die erforderlichen Maßnahmen, z. B. Ergänzung der Betriebsvorschriften, mit dem Sachverständigen zu vereinbaren.
- 4.4
Auffangbehälter – auch offene – sind für den auftretenden Betriebsüberdruck, mindestens jedoch für einen Überdruck von 2 bar, zu bemessen.
- 5.
Speiseeinrichtungen, Speiseleitungen und Sicherungen gegen rückströmendes Speisewasser
- 5.1
Jede Heißwassererzeugungsanlage muss mit mindestens einer Speiseeinrichtung ausgerüstet sein.
- 5.2
Auf die Speiseeinrichtung kann verzichtet werden, wenn die Druckhaltepumpe den Anforderungen des Abschnitts 5.4 entspricht.
- 5.3
Handpumpen sind als Speiseeinrichtung im Fall 5.4 zulässig, wenn der zulässige Betriebsüberdruck des Heißwassererzeugers 10 bar nicht übersteigt und die Wärmeleistung nicht mehr als 500 kW beträgt.
- 5.4
Der Förderstrom der Speiseeinrichtung in kg/h muss mindestens das 0,2-fache der der Wärmeleistung entsprechenden Dampferzeugung betragen.
- 5.5
Die Speiseeinrichtungen müssen imstande sein, die geforderte Speisewassermenge beim 1,1-fachen des zulässigen Betriebsüberdruckes in den Heißwassererzeuger zu fördern.
- 5.6
In jeder zum Heißwassererzeuger führenden Speiseleitung müssen eine Sicherung gegen Rückströmen und eine Absperreinrichtung eingebaut sein. Werden Absperreinrichtung und Sicherung gegen Rückströmen nicht in unmittelbarer Verbindung eingebaut, so muss für das dazwischen liegende Rohrleitungsstück die Möglichkeit einer Druckentlastung gegeben sein.
- 5.7
Die Speiseleitung muss an den Heißwassererzeuger, ausgenommen bei Zwangsdurchlauf-Heißwassererzeugern, so angeschlossen werden, dass dieser sich bei undichter Rückströmsicherung nicht tiefer als 50 mm über den höchsten Feuerzug (HF) entleeren kann.
- 5.8
Speiseeinrichtungen müssen von gemeinschaftlichen Saug- oder Druckleitungen absperrbar sein.
- 5.9
Sind bei einer Speisepumpe die Saugseite und die Druckseite einschließlich der Absperrung für einen unterschiedlichen Druck ausgelegt oder befinden sich auf der Druckseite keine zwei Absperrarmaturen mit Zwischenentlüftung, so muss zwischen der saugseitigen und druckseitigen Absperrung der Speisepumpe ein Manometer angeschlossen sein. Beim Schließvorgang der saugseitigen Absperrarmatur muss der Druckverlauf innerhalb des Pumpenraumes für das Bedienungspersonal am Bedienungsort der saugseitigen Absperrarmatur eindeutig erkennbar sein. Es muss zusätzlich zu dem Manometer ein Entlastungsventil mit einer Nennweite ≥ DN 25 angeschlossen sein.
- 6.
Umwälzpumpen
- 6.1
Heißwassererzeugungsanlagen müssen mit mindestens zwei Umwälzpumpen ausgerüstet sein. Für mehrere Heißwassererzeuger einer Heißwassererzeugungsanlage genügt eine gemeinsame Reserveumwälzpumpe, wenn sie auf jeden Heißwassererzeuger geschaltet werden kann.
- 6.2
Für nicht schiffsbetriebswichtige Heißwassererzeuger genügt eine Umwälzpumpe, wenn
- a)
bei Ausfall der Energiequelle für die Umwälzpumpe auch die Beheizung ausfällt und keine gefährlichen Betriebszustände eintreten können oder
- b)
der Heißwassererzeuger nur mit Gasen beheizt wird, deren Temperatur 400 °C nicht übersteigt, oder
- c)
wenn die Brenner bei Verminderung der Strömung unter das vorgesehene Maß durch eine zuverlässige Einrichtung selbsttätig abgestellt werden, oder
- d)
mehrere Heißwassererzeuger einer Heißwassererzeugungsanlage eine oder mehrere gemeinsame Reserveumwälzpumpen haben. In diesem Falle muss jedoch bei Ausfall der für den Normalbetrieb vorgesehenen Antriebsquelle gewährleistet sein, dass durch eine zweite Antriebsquelle eine für die Kühlung der Heißwassererzeuger ausreichende Anzahl von Umwälzpumpen in Betrieb gehalten werden kann.
- 6.3
Bei Ausfall einer Umwälzpumpe und bei Unterschreiten der erforderlichen Mindestdurchflussmenge muss eine Alarmierung erfolgen.
- 6.4
Umwälzpumpen, die nicht absperrbar oder die für den Betrieb erforderlich sind, sind Teil des Heißwassererzeugers. Die Gehäuse der Umwälzpumpen sind aus zähen Werkstoffen zu fertigen. Die Verwendung von Grauguss ist nicht zulässig.
- 7.
Absperr- und Entleerungseinrichtungen
- 7.1
Jeder Heißwassererzeuger muss Einrichtungen haben, durch die er von allen angeschlossenen Leitungen abgesperrt werden kann. Die Einrichtungen sollen möglichst nahe am Heißwassererzeuger angebracht sein.
- 7.2
Heißwassererzeuger, bei Wasserrohr-Heißwassererzeugern mindestens Trommeln und Sammler, müssen mit Einrichtungen versehen sein, durch die sie entleert werden können. Sofern Wasserrohr-Heißwassererzeuger über einen unteren Sammler entleert werden können, genügt eine Einrichtung an diesem Sammler. Die Entleerungseinrichtungen und deren Stutzen müssen gegen die Einwirkung der Heizgase geschützt sein. Selbstschließende Abschlämmeinrichtungen müssen in der geschlossenen Stellung verriegelbar sein, sofern nicht eine weitere Absperreinrichtung in die Leitung eingebaut ist. Entleerungsleitungen müssen gefahrlos ausmünden. Die Entleerungsleitungen, ggf. die Sammelleitung, müssen für jeden Heißwassererzeuger getrennt bis zum Entspannungsraum geführt werden.
- 7.3
Automatische Einrichtungen, durch die der Wasserstand unter LW abgesenkt werden könnte, dürfen nicht verwendet werden.
- 7.4
Bleiben bei einer Heißwassererzeugungsanlage mit mehreren durch gemeinsame Leitungen verbundenen Heißwassererzeugern beim Befahren der Heißwassererzeuger die Absperreinrichtungen in den Heißwasser- und Speiseleitungen mit diesen Leitungen unlösbar verbunden, so müssen zur Sicherung jeweils zwei in der geschlossenen Stellung verriegelbare und gegen unzulässige Betätigung absicherbare Absperreinrichtungen mit einer dazwischen liegenden Entlüftungseinrichtung eingebaut sein.
- 7.5
Die Ausblaseleitungen von Wasserstandanzeigeeinrichtungen, Wasserstandreglern, Wasserstandbegrenzern und Füllprobiereinrichtungen müssen unfallsicher ausmünden. Der Ausblasevorgang muss eindeutig erkennbar sein.
- 8.
Niedrigster Wasserstand und Einführung der Vor- und Rücklaufleitung
- 8.1
Für jede Heißwassererzeugungsanlage, ausgenommen Anlagen mit Membranausdehnungsgefäß, muss ein niedrigster Wasserstand festgelegt sein, der am Heißwassererzeuger, Ausdehnungsgefäß oder Auffangbehälter durch eine an der Wandung angebrachte Strichmarke mit den Buchstaben LW (Low Water) kenntlich gemacht wird.
- 8.2
Der niedrigste Wasserstand (LW) muss bei Heißwassererzeugern mindestens 150 mm über dem höchsten Feuerzug (HF) festgesetzt sein.
- 8.3
Die vorgeschriebenen Mindestabstände für die Höhenlage der Wasserstandmarke müssen auch dann noch gewahrt sein, wenn sich der Schiffskörper um 4° nach jeder Seite neigt.
- 8.4
Der niedrigste Wasserstand (LW) in Druckausdehnungsgefäßen und Auffangbehältern muss mindestens 50 mm über der Mündung des Entnahmerohres, gemessen über dem höchsten Punkt, von dem aus eine Entnahme stattfinden kann, liegen.
- 8.5
Vorlaufleitungen im Inneren von Heißwassererzeugern, die mit einem Dampfraum betrieben werden, sind so einzurichten, dass sie mindestens 50 mm über dem höchsten Feuerzug und mindestens 50 mm unter dem niedrigsten Wasserstand ausmünden. Bei waagerecht in den Heißwassererzeugern geführten Heißwasserleitungen sind die genannten Abstände vom höchsten und tiefsten Punkt der Einströmöffnung aus zu messen.
- 8.6
Bei Heißwassererzeugern, die ohne Dampfraum betrieben werden, muss die Vorlaufleitung von der höchsten Stelle des Heißwassererzeugers abgehen.
- 8.7
In die zum Heißwassererzeuger führende Heißwasserrücklaufleitung ist eine Rückströmsicherung, insbesondere ein Rückschlagventil oder eine Rückschlagklappe, einzubauen. Hiervon kann abgesehen werden, wenn die Rücklaufleitung mindestens 50 mm über dem höchsten Feuerzug mündet.
- 8.8
Bei Feuerzügen, in denen die Rauchgastemperatur bei größter Wärmeleistung 400 °C nicht übersteigt, entfallen die Festlegungen der Abschnitte 8.2, 8.5 und 8.7 bezüglich des Abstandes zwischen dem höchsten Feuerzug und dem niedrigsten Wasserstand.
- 9.
Wasserstandanzeigeeinrichtungen und Strömungsbegrenzer
- 9.1
Jeder Heißwassererzeuger mit eigenem Dampfraum ist mit zwei Wasserstandanzeigern auszurüsten, an denen der Wasserstand unmittelbar erkennbar ist. Die zusätzliche Anordnung von Fernwasserstandanzeigen oder indirekt anzeigenden Geräten ist zulässig. Die Lage des Wasserstands muss vom Bedienstand des Dampferzeugers aus erkennbar sein. Die Wasserstandanzeiger sind so anzuordnen, dass der Wasserstand auch bei den im Schiffsbetrieb vorkommenden Bewegungen und Schräglagen erkennbar bleibt.
- 9.2
Jeder Heißwassererzeuger, der nicht mit einem Dampfraum betrieben wird, muss an oder in unmittelbarer Nähe seiner höchsten Stelle mit einer Füllprobiereinrichtung ausgerüstet sein. Zusätzlich muss eine Wasserstandanzeigeeinrichtung vorhanden sein. Bezüglich der Erkennbarkeit gilt Abschnitt 9.1.
- 9.3
Jedes Druckausdehnungsgefäß und jeder Auffangbehälter muss mit mindestens einer Wasserstandanzeigeeinrichtung versehen sein. Das Unterschreiten des im Betrieb einzuhaltenden Wasserstandes muss durch eine Alarmierung angezeigt werden.
- 9.4
Wasserstandanzeigeeinrichtungen müssen vom Heißwassererzeuger absperrbar und ausblasbar sein. Bei Verwendung von Hähnen muss die Durchgangsrichtung zu erkennen sein.
- 9.5
Die untere Grenze des Anzeigebereiches einer Wasserstandanzeigeeinrichtung muss mindestens 30 mm über dem höchsten Feuerzug (HF) und mindestens 30 mm unter dem niedrigsten Wasserstand (LW) festgelegt sein. Dabei darf der niedrigste Wasserstand nicht über der Mitte des Anzeigebereiches liegen.
- 9.6
An jeder Wasserstandanzeigeeinrichtung muss der niedrigste Wasserstand (LW) entsprechend der Höhe der Strichmarke nach Abschnitt 8.1 mit den Buchstaben LW dauerhaft und deutlich gekennzeichnet sein.
- 9.7
Zylindrische Wasserstandgläser sind nicht zulässig.
- 9.8
An Zwangsdurchlauf-Heißwassererzeugern muss anstelle der Wasserstandanzeigeeinrichtungen ein Strömungsbegrenzer vorhanden sein. Zusätzlich ist eine Füllprobiereinrichtung an der höchsten Stelle des Heißwassererzeugers vorzusehen.
- 9.9
Die Verbindungsrohre zwischen Heißwassererzeuger und Wasserstandanzeigeeinrichtungen müssen mindestens 20 mm lichte Weite haben. Werden Wasserstandanzeigeeinrichtungen über gemeinsame Verbindungsleitungen angeschlossen oder sind die wasserseitigen Verbindungsrohre länger als 750 mm, so müssen die wasserseitigen Verbindungsrohre mindestens 40 mm lichte Weite haben. Dampfführende Verbindungsrohre müssen so ausgeführt sein, dass sich kein Kondensat ansammeln kann. Wasserseitige Verbindungsrohre dürfen kein Gefälle zu Wasserstandanzeigeeinrichtungen haben. Wasserstandanzeigeeinrichtungen müssen entweder am Heißwassererzeuger oder am Vorlauf angeordnet sein.
- 10.
Druck- und Temperaturanzeigegeräte
- 10.1
Jeder Heißwassererzeuger muss mindestens ein Manometer mit unmittelbarer Verbindung zum Dampf- oder Wasserraum haben. Die Verbindungsleitung muss mindestens 8 mm lichte Weite haben, zum Ausblasen eingerichtet sein und ist so zu verlegen, dass das Manometer gegen das Eindringen von Wasser geschützt ist.
- 10.2
Zusätzlich ist an mindestens einer weiteren geeigneten Stelle eine Druckanzeige vorzusehen, deren Geber unabhängig von dem unter 10.1 genannten Manometer ist.
- 10.3
Das Manometer muss den Überdruck in bar anzeigen. Der Anzeigebereich muss den Prüfdruck mit erfassen. Der zulässige Betriebsüberdruck ist am Manometer und am Anzeigegerät durch eine unveränderliche, gut sichtbare rote Strichmarke zu kennzeichnen. Das Manometer muss gegen Hitze geschützt angebracht sein. Der Dampfdruck muss vom Bedienstand des Heißwassererzeugers aus gut ablesbar sein.
- 10.4
An der Manometerverbindungsleitung muss ein Prüfmanometer anschließbar sein.
- 10.5
In die Vor- und in die Rücklaufleitung eines jeden Heißwassererzeugers ist je eine Temperaturanzeigeeinrichtung so einzubauen, dass sie die tatsächliche Aus- und Eintrittstemperatur erfasst. Außerdem ist in jede von einem Druckausdehnungsgefäß abgehende Vorlaufleitung oder in eine ggf. vorhandene Sammelvorlaufleitung je eine weitere Temperaturanzeigeeinrichtung einzubauen. Die zulässige Temperatur ist auf den Anzeigegeräten zu kennzeichnen. Falls dem Vorlaufwasser Rücklaufwasser beigemischt wird, ist nach der Mischstelle eine Temperaturanzeigeeinrichtung vorzusehen. In die zu einem Druckausdehnungsgefäß führende Sicherheitsleitung ist ein Thermometer einzubauen, wenn die Temperatur im Druckausdehnungsgefäß einen festgelegten Wert, der niedriger ist als der Wert der zulässigen Vorlauftemperatur, nicht übersteigen darf. Sofern der heißwassererzeugende Teil mit der Ausdehnungstrommel über eine oder mehrere Leitungen so verbunden ist, dass ein ausreichender Wasserumlauf nicht stattfinden kann, muss die zulässige Vorlauftemperatur im heißwassererzeugenden Teil nahe seiner höchsten Stelle gemessen werden.
- 11.
Anforderungen an Begrenzungseinrichtungen
Begrenzer müssen die Anforderungen der DIN EN 12952-11 oder DIN EN 12953-9 erfüllen. Die Eignung für den Schiffseinsatz ist durch die Erfüllung der Prüfanforderungen einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft nachzuweisen. Die Bauart der Begrenzer muss eine Funktionsprüfung jederzeit ermöglichen. Alarme und Begrenzer müssen voneinander und von den Regeleinrichtungen unabhängig arbeitende Geräte sein. Sicherheitsstromkreise und ggf. diesen zugeordnete Hilfsstromkreise müssen der DIN EN 50156-1 entsprechen.
- 12.
Regelung der Wasserzufuhr und Sicherheitseinrichtung gegen Wassermangel und zu hohen Wasserstand
- 12.1
Wenn wegen der Änderung des Wasservolumens der Anlage ein zeitweises Ablassen oder Einspeisen von Wasser notwendig ist, muss der Wasserstand durch einen zuverlässigen Regler geregelt werden (Wasserstandregler).
- 12.2
Wenn wegen der Änderung des Wasservolumens der Anlage ein zeitweises Ablassen oder Einspeisen von Wasser notwendig ist, muss bei Über- oder Unterschreiten des betrieblich einzuhaltenden Wasserstandbereiches eine Alarmierung erfolgen.
- 12.3
Die Verbindungsleitungen außenliegender Wasserstandregler und Wasserstandbegrenzer müssen dem Abschnitt 9.9 entsprechen. Absperreinrichtungen in den Verbindungsleitungen von Begrenzern dürfen nur in der geöffneten Stellung einen Betrieb der Beheizung ermöglichen (Verblockung). Die Bauart der Einrichtungen muss ihre Funktionsprüfungen bei allen Betriebszuständen ermöglichen. Ein gemeinsamer Anschluss mit Wasserstandanzeigeeinrichtungen ist zulässig, wenn die Verbindung den Anforderungen für den gemeinsamen Anschluss von zwei Wasserstandanzeigeeinrichtungen entspricht. Das Unterbrechen (Verblocken) der Beheizung durch das Betätigen der Absperrvorrichtungen in den Verbindungsleitungen darf durch ein Zeitglied um längstens 5 min verzögert werden. Bei Zwangsdurchlauf-Heißwassererzeugern sind die Wasserstandbegrenzer durch die Einrichtungen nach Abschnitt 9.8 zu ersetzen.
- 12.4
Bei Heißwassererzeugern mit Dampfraum ohne Ausdehnungstrommel müssen zwei zuverlässige Sicherheitseinrichtungen vorhanden sein, die spätestens bei Unterschreiten des festgelegten niedrigsten Wasserstandes die Beheizung und die Umwälzpumpen abschalten und verriegeln (Wasserstandbegrenzer).
- 12.5
Bei Heißwassererzeugern mit Dampfraum in der Ausdehnungstrommel müssen zwei zuverlässige Sicherheitseinrichtungen vorhanden sein, die spätestens bei Unterschreiten des festgelegten niedrigsten Wasserstandes die Beheizung und die Umwälzpumpen abschalten und verriegeln (Wasserstandbegrenzer). Ist nur eine Verbindungsleitung zur Ausdehnungstrommel vorhanden, so ist eine weitere zuverlässige Sicherheitseinrichtung so anzuordnen, dass sie spätestens beim Absinken des Wasserstandes auf 100 mm über dem höchsten Feuerzug (HF) anspricht.
- 12.6
Bei Heißwassererzeugern ohne Dampfraum mit Druckausdehnungsgefäß (Eigendruckhaltung) müssen am Druckausdehnungsgefäß zwei zuverlässige Sicherheitseinrichtungen vorhanden sein, die spätestens bei Unterschreiten des festgelegten niedrigsten Wasserstandes die Beheizung und die Umwälzpumpen abschalten und verriegeln (Wasserstandbegrenzer).
- 12.7
Bei Heißwassererzeugern mit Fremddruckhaltung ist an den Heißwassererzeugern, den Ausdehnungsgefäßen und an drucklos oder mit Überdruck betriebenen Auffangbehältern, aus denen die Druckhalteeinrichtungen das notwendige Wasser zum Nachspeisen bzw. zur Druckhaltung entnehmen, jeweils eine zuverlässige Sicherheitseinrichtung vorzusehen, die bei Unterschreiten eines festgelegten niedrigsten Wasserstandes die Beheizung und die Umwälzpumpen abschaltet und verriegelt (Wasserstandbegrenzer). Bei Membran-Ausdehnungsgefäßen kann auf den Einbau eines Wasserstandbegrenzers und der nach Abschnitt 9.1 geforderten Wasserstandanzeigeeinrichtung verzichtet werden, wenn ein Mindestdruckbegrenzer am Membran-Ausdehnungsgefäß oder ein Mindestdruckbegrenzer nach Abschnitt 14.3.1 so eingestellt werden kann, dass dieser bei Unterschreiten des niedrigsten Wasserstandes im Membran-Ausdehnungsgefäß anspricht. Außerdem muss eine Prüfmöglichkeit vorhanden sein, mit der die bestimmungsgemäße Gasfüllung im Membran-Ausdehnungsgefäß überprüft werden kann.
- 12.8
Bei Heißwassererzeugern mit Naturumlauf, bei denen – bei Abstellen oder Ausfall der Umwälzpumpe und voller Beheizung – durch Sicherheitstemperaturbegrenzer und durch Wasserstandbegrenzer die Beheizung nicht so rechtzeitig abgeschaltet wird, dass ein unzulässiges Ausdampfen verhindert werden kann, ist ein Wasserstandbegrenzer durch einen Strömungsbegrenzer zu ersetzen.
- 12.9
Bei Zwangslauf-Heißwassererzeugern muss ein Wasserstandbegrenzer durch eine zuverlässige Sicherheitseinrichtung ersetzt werden, die die Beheizung bei Verringerung der Wasserströmung unter einen festzulegenden Mindestwert abschaltet und verriegelt.
- 12.10
Bei Überschreiten eines anlagenbezogenen festzulegenden höchsten Wasserstandes muss bei Anlagen mit selbsttätiger Wasserstandregelung die Beheizung abgeschaltet und verriegelt, außerdem auch die Speisung abgeschaltet werden. Diese Einrichtung braucht kein zusätzliches Gerät zu sein.
- 13.
Regelung der Temperatur und Sicherheitseinrichtungen gegen Temperaturüberschreitung
- 13.1
Die Vorlauftemperatur muss an jedem Heißwassererzeuger selbsttätig durch Beeinflussung der Beheizung geregelt werden. Bei Anlagen, bei denen die Vorlauftemperatur gleich der dem Betriebsdruck zugeordneten Sattdampftemperatur des Heißwassererzeugers ist, kann statt der Temperatur der Dampfdruck selbsttätig geregelt werden. Kann der Temperaturregler durch einen Druckregler ersetzt werden, so können die beiden Temperaturbegrenzer durch einen Druckbegrenzer ersetzt werden.
- 13.2
Jeder Heißwassererzeuger muss mit mindestens einer Sicherheitseinrichtung gegen Temperaturüberschreitung ausgerüstet sein.
- 13.3
Der Einbauort der Fühler für die Sicherheitseinrichtungen gegen Temperaturüberschreitungen ist so zu wählen, dass die höchste Temperatur im Wärmeerzeuger bei allen Betriebsverhältnissen, auch bei Ausfall der Umwälzpumpen, sicher erfasst wird.
- 13.4
Es ist sicherzustellen, dass die Temperatur des jedem Heißwassererzeuger zugeführten Rücklaufwassers einen jeweils anlagebezogenen festzulegenden zulässigen Wert nicht unterschreitet.
- 13.5
Sofern das Beimischen von Rücklaufwasser niedriger Temperatur zum Vorlaufwasser zu gefährlichen Betriebszuständen führen kann, sind die dafür erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen, z. B. Ergänzung der Betriebsvorschriften, mit dem Sachverständigen zu vereinbaren.
- 14.
Sicherheitseinrichtungen gegen Drucküber- und Druckunterschreitung
- 14.1
- 14.1.1
Jeder Heißwassererzeuger muss mit mindestens zwei Sicherheitsventilen gegen Drucküberschreitung ausgerüstet sein.
- 14.1.2
Die Sicherheitsventile müssen hinsichtlich Beschaffenheit und Einbau für den Schiffseinsatz geeignet sein. Die Eignung ist durch die Erfüllung der Prüfanforderungen einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft nachzuweisen. Sicherheitseinrichtungen mit gewichtsbelasteten Sicherheitsventilen sind nicht zulässig.
- 14.1.3
Die Sicherheitsventile sind am höchsten Punkt bzw. in seiner unmittelbaren Nähe oder in unmittelbarer Nähe des Heißwassererzeugers an der Vorlaufleitung anzubringen.
- 14.1.4
Bei Zwangsdurchlauf-Heißwassererzeugern sind die Sicherheitsventile in unmittelbarer Nähe des Anschlusses der Vorlaufleitung an den Wärmeerzeuger anzuordnen.
- 14.1.5
Bei der Bemessung der Sicherheitsventile ist auch bei betriebsmäßig unter Wasserdruck stehenden Ventilen Dampfausströmung bei dem Sattdampfzustand anzunehmen, der der Einstellung des Sicherheitsventils entspricht. Die Sicherheitsventile müssen so bemessen sein, dass der der zulässigen Wärmeleistung entsprechende Dampfstrom abgeführt werden kann, ohne dass dabei der zulässige Betriebsüberdruck des Heißwassererzeugers um mehr als 10 % überschritten wird.
- 14.1.6
Jedes hochliegende Druckausdehnungsgefäß, das mit Dampfraum betrieben wird, muss zusätzlich mit einem Sicherheitsventil ausgerüstet sein, das so eingestellt ist, dass es früher als die Sicherheitsventile des Heißwassererzeugers abbläst. Für seine Größenbemessung genügt es, die Leistung des größten aller angeschlossenen Heißwassererzeuger einzusetzen, wenn das Druckausdehnungsgefäß für den Druck gebaut ist, der in ihm bei der zulässigen Vorlauftemperatur entstehen kann. Bei der Größenbemessung sind ggf. Zusatzheizungen und Fremddampfzufuhr zu berücksichtigen.
- 14.1.7
Jeder geschlossene Auffangbehälter muss mit mindestens einem Sicherheitsventil ausgerüstet sein. Die Sicherheitseinrichtung muss so bemessen sein, dass der zulässige Betriebsüberdruck bei keinem Betriebszustand überschritten wird. Bei der Größenbemessung sind alle Mengen, die in den Behälter einströmen, und ggf. vorhandene Zusatzheizungen und Fremddampfzufuhr zu berücksichtigen.
- 14.2
Druckbegrenzer gegen Drucküberschreitung
- 14.2.1
Bei Anlagen mit Eigendruckhaltung muss unabhängig von Abschnitt 14.1 ein Druckbegrenzer vorhanden sein, der rechtzeitig vor Überschreiten des zulässigen Betriebsüberdruckes die Beheizung abschaltet und verriegelt.
- 14.2.2
Bei Anlagen mit Fremddruckhaltung müssen an jedem Heißwassererzeuger zwei Sicherheitseinrichtungen vorhanden sein, die bei Überschreiten des zulässigen Betriebsüberdruckes die Beheizung abschalten und verriegeln (Druckbegrenzer). Es genügt an jedem Heißwassererzeuger ein Druckbegrenzer, wenn die Anlage, insbesondere beim Vorlaufverteiler, mit einem weiteren Druckbegrenzer ausgerüstet ist. Es ist anlagenbezogen festzulegen, ob hierbei außer der Beheizung auch die Umwälzpumpen abzuschalten sind.
- 14.3
Druckbegrenzer gegen Druckunterschreitung in Anlagen mit Fremddruckhaltung
- 14.3.1
Es müssen zwei zuverlässige Sicherheitseinrichtungen vorhanden sein, die bei Unterschreiten eines anlagebezogenen festzulegenden Mindestüberdruckes die Beheizung und die Umwälzpumpen (Netzumwälzpumpen, Beimischpumpen, Rücklaufanhebepumpen usw.) abschalten und verriegeln (Mindestdruckbegrenzer).
- 14.3.2
Bei Verwendung von Überströmventilen muss beim Ansprechen eines der Mindestdruckbegrenzer nach Abschnitt 14.3.1 durch eine zusätzliche Einrichtung die Überströmleitung selbsttätig geschlossen werden.
- 15.
Überwachung des Kreislaufwassers
- 15.1
Sofern die Möglichkeit eines den Heißwassererzeuger gefährdenden Einbruchs von Fremdstoffen in den Wasserkreislauf, insbesondere Öl, Fett, Laugen, Seewasser besteht, ist eine selbsttätige Überwachung der Beschaffenheit des Rücklaufwassers erforderlich. Die Beheizung und die Umwälzpumpen müssen in diesen Fällen spätestens dann abgeschaltet und verriegelt werden, wenn die zulässigen Grenzwerte überschritten werden.
- 16.
Kennzeichnung
- 16.1
An jedem Heißwassererzeuger müssen auf einem Schild dauerhaft angegeben sein:
- 16.1.1
Name und Firmensitz des Herstellers,
- 16.1.2
zulässiger Betriebsüberdruck in bar,
- 16.1.3
zulässige Vorlauftemperatur in °C,
- 16.1.4
zulässige Wärmeleistung in kW oder MW,
- 16.1.5
Herstellnummer und Herstelljahr
8 .
- 16.2
An jedem Ausdehnungsgefäß müssen auf einem Schild dauerhaft angegeben sein:
- 16.2.1
Name und Firmensitz des Herstellers,
- 16.2.2
zulässiger Betriebsüberdruck in bar,
- 16.2.3
zulässige Vorlauftemperatur in °C,
- 16.2.4
Volumen in m3 oder l,
- 16.2.5
Herstellnummer und Herstelljahr.
- 16.3
Die Schilder müssen dauerhaft so befestigt sein, dass sie auch nach der Ummantelung sichtbar bleiben.
- 16.4
Für vorgeschriebene Stempelungen müssen im Bereich des Schildes die erforderlichen Flächen vorhanden sein.
- 17.
Reinigungs- und Besichtigungsöffnungen
- 17.1
Heißwassererzeuger sind mit Öffnungen zu versehen, durch die der Innenraum gereinigt und besichtigt werden kann. Kesselkörper mit einem lichten Durchmesser von mehr als 1 200 mm und solche von mehr als 800 mm Durchmesser und 2 000 mm Länge sind so einzurichten, dass sie befahren werden können. Einbauten müssen so gestaltet werden, dass sie die Besichtigung der Kesselwandungen nicht verhindern; sie müssen ausgebaut werden können. Die Feuerzüge müssen zur Besichtigung und Reinigung ausreichend zugänglich sein oder leicht zugänglich gemacht werden können.
- 17.2
Für die Größe der Öffnungen an wasser- oder dampfführenden Räumen von Heißwassererzeugern gilt Folgendes:
- 17.2.1
Mannlöcher sollen 320 x 420 mm weit oder 420 mm im lichten Durchmesser sein. Die Stutzen- oder Ringhöhe darf 300 mm, bei konischer Ausführung 350 mm nicht übersteigen. Die Öffnungen von Mannlöchern dürfen aus konstruktiven Gründen bis auf 300 x 400 mm lichte Weite oder 400 mm lichten Durchmesser ermäßigt werden. Für die Stutzen- oder Ringhöhe dürfen in diesen Fällen Höchstmaße von 150 mm, bei konischer Ausführung 175 mm nicht überschritten werden.
- 17.2.2
Kopflöcher müssen mindestens 220 x 320 mm weit oder 320 mm im lichten Durchmesser sein. Die Stutzen- oder Ringhöhe darf 100 mm, bei konischer Ausführung 120 mm nicht übersteigen.
- 17.2.3
Handlöcher müssen 100 x 150 mm weit oder 120 mm im lichten Durchmesser sein. Die Stutzen- oder Ringhöhe darf 65 mm, bei konischer Ausführung 95 mm nicht übersteigen.
- 17.3
Für die Größe der Öffnungen an nicht wasser- oder nicht dampfführenden Räumen von Heißwassererzeugungsanlagen, die befahren werden müssen, gilt Folgendes:
- 17.3.1
Einsteigöffnungen für das Befahren unter Verwendung von Hilfsgeräten und persönlicher Schutzausrüstung müssen mindestens einen lichten Durchmesser von 600 mm haben. Die Mindestabmessung der Einsteigöffnungen darf aus konstruktiven Gründen bis auf einen lichten Durchmesser von 500 mm ermäßigt werden. Für die Stutzart- oder Ringhöhe darf in diesen Fällen das Höchstmaß von 250 mm nicht überschritten werden.
- 17.3.2
Befahröffnungen für das Befahren ohne Verwendung von Hilfsgeräten und persönlicher Schutzausrüstung müssen mindestens eine lichte Weite von 320 x 420 mm haben. Die Mindestabmessung der Befahröffnungen darf aus konstruktiven Gründen bis auf 300 x 400 mm lichte Weite ermäßigt werden. Für die Stutzen- oder Ringhöhe darf in diesen Fällen das Höchstmaß von 150 mm, bei konischer Ausführung 175 mm, nicht überschritten werden.
- 17.4
Verschlussdeckel und Bügel müssen aus zähem Werkstoff hergestellt sein. Sofern nicht Metalldichtungen verwendet sind, müssen die Verschlussdeckel so ausgeführt sein, dass die Dichtung nicht herausgedrückt werden kann. Bei Einsatz von Weichstoffdichtungen sowie kombinierten Weichstoff-Metall-Dichtungen muss das Verschlusssystem, bestehend aus Verschlussteilen und Dichtung, für den Verwendungszweck geeignet sein. Geprüfte Dichtungen dürfen auch in betriebsbewährte Verschlussteile eingesetzt werden.
- 17.5
Für Packungen und Dichtungen dürfen nur für den Verwendungszweck zugelassene Materialien verwendet werden.
- 18.
Parallelbetrieb
- 18.1
Parallelbetrieb von höchstens zwei Heißwassererzeugern mit Dampfraum ohne Ausdehnungstrommel ist zulässig, wenn in beiden parallel betriebenen Heißwassererzeugern stets zugeordnete Druck- und Temperaturverhältnisse herrschen. Unzulässige Abweichungen, insbesondere durch Ausfall einer Beheizung, müssen zum Ausschalten und Verriegeln beider Beheizungen führen. Einzelheiten sind mit dem Sachverständigen zu vereinbaren.
- 18.2
Parallelbetrieb von Heißwassererzeugern mit Dampfraum in der Ausdehnungstrommel ist nicht zulässig.
- 18.3
Parallelbetrieb von Heißwassererzeugern ohne Dampfraum mit eigenen Druckausdehnungsgefäßen (Eigendruckhaltung) ist nicht zulässig. Bei Parallelbetrieb auf ein gemeinsames Druckausdehnungsgefäß muss sichergestellt sein, dass bei einer Regel- oder Störabschaltung oder bei Nichterreichen der vorgesehenen Vorlauftemperatur eines einzelnen Heißwassererzeugers ein unzulässiges Absinken des Dampfdruckes im Druckausdehnungsgefäß nicht eintritt. Bei Temperaturabweichungen, die eine Gefährdung des Heißwassererzeugers oder der Heißwassererzeugungsanlage zur Folge haben, müssen die Beheizung und die Wasserzufuhr dieses Heißwassererzeugers selbsttätig abgesperrt und verriegelt werden.
- 18.4
Heißwassererzeuger mit Fremddruckhaltung dürfen parallel betrieben werden.
- 18.5
Zweikreiskessel ohne Verbindung der Primärteile dürfen parallel betrieben werden. Dabei gelten für den Parallelbetrieb der Heißwasserseite die Festlegungen für die jeweiligen Schaltungen sinngemäß.
- 19.
Sonderbestimmungen
- 19.1
Erfolgt der Anschluss einer Ausdehnungstrommel so, dass ein ausreichender natürlicher Wasserumlauf gegeben ist, der es ermöglicht, die Druck- und Temperaturabsicherung allein am Dampfraum der Ausdehnungstrommel vorzunehmen, dann können die erforderlichen Ausrüstungsteile an der Ausdehnungstrommel angebracht werden.
- 19.2
Bei Heißwassererzeugung in Zweikreiskesseln gelten für den Dampferzeuger (Primärteil), soweit zutreffend, die Festlegungen in Kapitel 2. Für den Heißwasserteil sind die Anforderungen dieses Kapitels zu beachten. Bei Parallelbetrieb von Zweikreiskesseln im Primärteil sind die Anforderungen im Einzelfall mit dem Sachverständigen zu vereinbaren.
- 19.3
Gusseisen mit Lamellengraphit darf nicht verwendet werden für Absperr-, Rückschlag- und Mischeinrichtungen in heißwasserführenden Leitungen über NW 50 und für Sicherheitsventile, die am Wasserraum von Heißwassererzeugern angebracht werden.
- 19.4
Die Gehäuse von Druckhaltepumpen und Umwälzpumpen dürfen bis zu einem zulässigen Betriebsüberdruck des Heißwassererzeugers von 10 bar oder bis zu einer zulässigen Vorlauftemperatur von 183 °C und bis zu einem größten Anschlussdurchmesser von 200 mm am Saugstutzen aus Gusseisen mit einer Mindestgüte GG 20 hergestellt sein. Außerhalb dieser Grenzen sind ausreichend zähe Werkstoffe zu verwenden.
- 19.5
Bei Druckausdehnungsgefäßen und Auffangbehältern kann als Berechnungstemperatur die tatsächlich auftretende Betriebstemperatur eingesetzt werden. In Zweifelsfällen, die insbesondere bei tiefliegenden, mit Gaspolster belasteten Druckausdehnungsgefäßen auftreten können, muss nachgewiesen werden, dass die für das Gefäß zulässige Temperatur nicht überschritten werden kann.
- 19.6
Heißwassererzeuger mit elektrischer Widerstandsheizung
- 19.6.1
Abweichend von Abschnitt 5.7 muss das Speisewasser so eingeführt werden, dass sich der Heißwassererzeuger bei undichter Rückströmsicherung über die Speiseleitung nicht tiefer als bis zum Scheitel des Tauchheizkörpers entleeren kann.
- 19.6.2
Sofern die zulässige Wärmeleistung nicht mehr als 100 kW beträgt, dürfen abweichend von Abschnitt 8.5 die Vorlaufleitungen mindestens 30 mm über dem Scheitel der Tauchheizkörper und mindestens 30 mm unter dem niedrigsten Wasserstand ausmünden.
- 19.6.3
Abweichend von Abschnitt 8.7 genügt es, wenn die Rücklaufleitungen mindestens 30 mm über dem Scheitel der Tauchheizkörper einmünden.
- 19.6.4
Abweichend von Abschnitt 8.2 braucht der Abstand zwischen dem festgesetzten niedrigsten Wasserstand (LW) und dem höchsten Punkt der Tauchheizkörper nur 60 mm zu betragen.
- 19.6.5
Abweichend von Abschnitt 9.5 muss die Höhenlage des Wasserstandglases so gewählt sein, dass der höchste Punkt der Tauchheizkörper mindestens 15 mm unterhalb der unteren Anzeigegrenze des Wasserstandglases liegt.