Gesetz zur Anpassung schuldrechtlicher Nutzungsverhältnisse an Grundstücken im Beitrittsgebiet (Schuldrechtsanpassungsgesetz - SchuldRAnpG) § 53Kündigung bei abtrennbaren Teilflächen
Auf die Kündigung abtrennbarer Teilflächen ist § 40 entsprechend anzuwenden.