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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung zur Ausgestaltung der Prüfungen nach § 32f des Wertpapierhandelsgesetzes bei Schwarmfinanzierungsdienstleistern nach der Verordnung (EU) 2020/1503 (Schwarmfinanzierungsdienstleister-Prüfungsverordnung - SchwarmfdPV)
§ 10 Umfang der Berichterstattung

(1) Der Prüfungsbericht muss den Berichtszeitraum und den Prüfungszeitraum nennen. Er muss vollständig und so übersichtlich sein, dass aus ihm klar ersichtlich ist, inwieweit der Schwarmfinanzierungsdienstleister den in § 2 Absatz 1 genannten Anforderungen und Anordnungen entsprochen hat. Der Umfang der Berichterstattung hat jeweils der Bedeutung der behandelten Vorgänge zu entsprechen.
(2) Jeder festgestellte Mangel ist im Prüfungsbericht ausführlich darzustellen. Hierbei unterliegt der Umfang der Berichterstattung, vorbehaltlich der nachfolgenden Bestimmungen, dem pflichtgemäßen Ermessen des Prüfers.
(3) Vorgänge von besonderer Bedeutung im Zeitraum zwischen dem Stichtag einer Prüfung und dem Ende des Prüfungszeitraums sind im Prüfungsbericht darzustellen.