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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung zur Ausgestaltung der Prüfungen nach § 32f des Wertpapierhandelsgesetzes bei Schwarmfinanzierungsdienstleistern nach der Verordnung (EU) 2020/1503 (Schwarmfinanzierungsdienstleister-Prüfungsverordnung - SchwarmfdPV)
§ 11 Darstellung der Schwarmfinanzierungsdienstleistung und Pflichten

Im Prüfungsbericht sind die erbrachten Schwarmfinanzierungsdienstleistungen sowie die Einhaltung der in § 2 Absatz 1 genannten Pflichten darzustellen. Dabei sind die gesetzlichen Vorgaben zu benennen und deren Erfüllung quantitativ und qualitativ sowie anhand der internen Struktur und der Ablauforganisation darzulegen.