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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung zur Ausgestaltung der Prüfungen nach § 32f des Wertpapierhandelsgesetzes bei Schwarmfinanzierungsdienstleistern nach der Verordnung (EU) 2020/1503 (Schwarmfinanzierungsdienstleister-Prüfungsverordnung - SchwarmfdPV)
§ 21 Übergangsregelung aus Anlass der Verordnung (EU) 2022/2554

Die Bestimmungen dieser Verordnung betreffend die Prüfung der Einhaltung der Vorgaben der Verordnung (EU) 2022/2554 durch Schwarmfinanzierungsdienstleister sind erstmals auf Prüfungen anzuwenden, die ein nach dem 31. Dezember 2024 beginnendes Geschäftsjahr betreffen. Auf Prüfungen, die ein vor dem 1. Januar 2025 beginnendes Geschäftsjahr betreffen, findet die Schwarmfinanzierungsdienstleister-Prüfungsverordnung in der Fassung vom 17. Mai 2022 (BGBl. I S. 852) weiterhin Anwendung.