(1) Seeleute können auf Antrag nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 einen Nachweis einer beruflichen Tätigkeit in der Seeschifffahrt mit der Bezeichnung „Seeleute-Ausweis“ erhalten. Dieser Nachweis gilt nur in Verbindung mit einem gültigen Reisepass oder Personalausweis und ist weder Passersatz noch amtlicher Identitätsnachweis. Der Nachweis darf zusätzlich die Bezeichnung „seafarer´s card“ enthalten.
(2) Den Nachweis nach Absatz 1 können erhalten
- 1.
der Inhaber einer gültigen Bescheinigung nach dieser Verordnung,
- 2.
jedes sonstige Besatzungsmitglied auf einem Kauffahrteischiff, das die Bundesflagge führt,
- 3.
Fachschüler oder Hochschulstudenten, die an nach Landesrecht eingerichteten Ausbildungsstätten ausgebildet werden und zu diesem Zweck eine praktische Ausbildung und Seefahrtzeit auf einem Schiff durchführen,
- 4.
Schüler, denen durch Vermittlung des Verbandes Deutscher Reeder auf vertraglicher Grundlage während der Schulferien Einblick in die Praxis der Seefahrtberufe gewährt wird, ohne dass diese Personen an Bord tätig sind,
- 5.
deutsche Staatsbürger, die Inhaber einer gültigen ausländischen Bescheinigung für Seeleute sind,
- 6.
Auszubildende zum Schiffsmechaniker.
(3) Der Nachweis nach Absatz 1 ist zehn Jahre, im Falle des Absatzes 2 Nummer 4 ein Jahr gültig und enthält ein Passbild sowie folgende Angaben:
- 1.
Name und Vornamen,
- 2.
Geburtsdatum und Geburtsort,
- 3.
Staatsangehörigkeit,
- 4.
Kartennummer,
- 5.
Ausstellungsdatum und Gültigkeitsdauer und
- 6.
ausstellende Behörde.
Die Begriffe des Satzes 1 können zusätzlich in englischer Übersetzung verwendet werden.