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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über die Befähigungen der Seeleute in der Seeschifffahrt * (Seeleute-Befähigungsverordnung - See-BV)
§ 7 Persönliche Eignung

(1) Die persönliche Eignung für den Erwerb oder die Gültigkeitsverlängerung eines Befähigungszeugnisses oder Befähigungsnachweises besitzt, wer
1.
die Seediensttauglichkeit für die zu verrichtende Tätigkeit auf See und für den jeweiligen Dienstzweig durch ein Zeugnis nach § 12 des Seearbeitsgesetzes nachweist und
2.
nicht unzuverlässig ist.
(2) Unzuverlässig ist, wer erheblich oder wiederholt gegen verkehrsstrafrechtliche Vorschriften im Zusammenhang mit dem Betrieb eines Schiffes verstoßen hat und deswegen rechtskräftig verurteilt worden ist.
(3) Unzuverlässig ist in der Regel, wer als Inhaber eines Befähigungszeugnisses oder eines Anerkennungsvermerkes gegen die in der Seeschifffahrt geltenden Vorschriften im Hinblick auf den Alkoholgenuss verstoßen oder unter Einwirkung berauschender Mittel Schiffsdienst versehen hat.
(4) Als unzuverlässig kann insbesondere angesehen werden,
1.
wer erheblich gegen verkehrsstrafrechtliche Vorschriften außerhalb des Seeschiffsverkehrs verstoßen hat und deswegen rechtskräftig verurteilt worden ist,
2.
wer wiederholt mit Geldbuße geahndete Zuwiderhandlungen gegen Schifffahrtspolizeivorschriften begangen hat,
3.
wem ein Befähigungszeugnis oder ein Anerkennungsvermerk für die Seeschifffahrt von der zuständigen Behörde bestandskräftig entzogen worden ist,
4.
gegen wen wiederholt ein Fahrverbot für den Straßenverkehr, die Binnenschifffahrt oder die Seeschifffahrt ausgesprochen worden ist, oder
5.
wer im Zusammenhang mit dem Erwerb einer Bescheinigung nach dieser Verordnung wegen Betrugs oder Urkundenfälschung rechtskräftig verurteilt wurde.
(5) Sind Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die erforderliche Zuverlässigkeit des Bewerbers begründen, kann das Bundesamt von einem Bewerber verlangen, dass er
1.
ein Führungszeugnis nach § 30 des Bundeszentralregistergesetzes zur Vorlage beim Bundesamt zu beantragen hat oder
2.
ein
a)
verkehrspsychologisches Gutachten oder
b)
medizinisch-psychologisches Gutachten
vorzulegen hat.
(6) Sind Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen das Vorliegen der Seediensttauglichkeit eines Inhabers eines Seediensttauglichkeitszeugnisses begründen, soll das Bundesamt den Seeärztlichen Dienst der Berufsgenossenschaft informieren.