(2) Die Befristung soll längstens fünf Jahre betragen.
(3) Die Befristung beginnt mit dem Datum
- 1.
des erfolgreichen Abschlusses der Ausbildung oder
- 2.
des Abschlusses eines Lehrgangs, der Voraussetzung für die begehrte Bescheinigung ist.
Die Befristung endet im Falle der Erteilung oder Gültigkeitsverlängerung von Befähigungszeugnissen für den nautischen Schiffsdienst mit dem Datum der Befristung der Erlaubnis für die Ausübung des Seefunkdienstes. Es ist auf das zeitlich erste Ereignis abzustellen. Liegt das Ereignis nicht länger als sechs Monate zurück, ist für den Fristbeginn das Datum der Ausstellung der jeweiligen Bescheinigung maßgeblich.