Verordnung über die Arbeitszeit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer als Besatzungen von Schiffen und Booten im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung (See-Arbeitszeitverordnung - SeeAZV) § 10Geltung des Arbeitszeitgesetzes
Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes.