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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über die Arbeitszeit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer als Besatzungen von Schiffen und Booten im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung (See-Arbeitszeitverordnung - SeeAZV)
§ 11 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.