Logo Bundesministerium der JustizLogo Bundesamt für Justiz
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über die Aus- und Fortbildung der Seelotsinnen und Seelotsen (Seelotsenaus- und -fortbildungsverordnung - SeeLAuFV)
§ 21 Fortbildungsverpflichtung

(1) Jede Seelotsin und jeder Seelotse ist verpflichtet, die für die Seelots- und Ausbildungstätigkeit notwendigen Kenntnisse in regelmäßigen Abständen zu vertiefen und zu ergänzen. Die Fortbildung erfolgt durch theoretische Kurse und praktische Übungen auf bemannten Schiffsmodellen oder an Schiffsführungssimulatoren anhand eines in Modulen aufgegliederten Fortbildungsrahmenplans nach Anlage 8. Der Fortbildungsrahmenplan legt die Fortbildungsinhalte, Zeitdauer und Wiederholungsfrist der Module fest.
(2) Als Simulationsübungen gelten nur Schulungen an von der Aufsichtsbehörde anerkannten Schiffsführungssimulatoren.