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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über die Aus- und Fortbildung der Seelotsinnen und Seelotsen (Seelotsenaus- und -fortbildungsverordnung - SeeLAuFV)
§ 23 Nachweis

Jede Seelotsin und jeder Seelotse hat die Teilnahme an den in den jeweiligen Fortbildungsplänen der Lotsenbrüderschaften vorgesehenen Fortbildungsveranstaltungen gegenüber der Lotsenbrüderschaft nachzuweisen. Die Lotsenbrüderschaft ist auf Verlangen der Aufsichtsbehörde zur Auskunft über die Teilnahme ihrer Mitglieder an den Fortbildungsmaßnahmen und zur Vorlage der Nachweise verpflichtet, die von der Aufsichtsbehörde nach Ende ihrer Prüfung der Lotsenbrüderschaft unverzüglich zurückzusenden sind.