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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über die Aus- und Fortbildung der Seelotsinnen und Seelotsen (Seelotsenaus- und -fortbildungsverordnung - SeeLAuFV)
§ 5 Theoretische Ausbildung

Die theoretische Ausbildung wird durch die in § 4 Absatz 1 und 2 genannten Stellen durchgeführt. Die Inhalte der theoretischen Ausbildung bestimmen sich nach dem Ausbildungsrahmenplan der Anlage 1.