Logo Bundesministerium der JustizLogo Bundesamt für Justiz
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über das Seelotswesen außerhalb der Reviere
§ 3 

(1) Das Ergebnis der Prüfung ist mit "bestanden" oder "nicht bestanden" zu bewerten. Es ist dem Bewerber im Anschluß an die Beratung bekanntzugeben. Über jede Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen.
(2) Besteht ein Bewerber die Prüfung nicht, so kann diese einmal wiederholt werden, und zwar frühestens nach Ablauf eines Monats.