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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über das Seelotswesen außerhalb der Reviere
§ 4 

(1) Nach bestandener Prüfung ist dem Bewerber eine Erlaubnis zu erteilen. Die Erlaubnis kann mit Auflagen verbunden werden, durch die sichergestellt wird, daß der Seelotse die Voraussetzungen für die Erteilung einer Erlaubnis einhält, insbesondere dafür sorgt, daß er seine für die Lotstätigkeit erforderlichen Kenntnisse auf dem laufenden hält. Außerdem ist ihm ein Lotsenausweis nach dem Muster der Anlage 1 oder 2 auszuhändigen.
(2) Der Lotsenausweis ist der Schiffsführung auf Verlangen jederzeit vorzulegen.