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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Gesetz über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten (Soldatenentschädigungsgesetz - SEG)
§ 1
Persönlicher Geltungsbereich
Dieses Gesetz gilt für
1.
Personen, die eine Wehrdienstbeschädigung erlitten haben,
2.
Angehörige und Hinterbliebene der in Nummer 1 genannten Personen.
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