(1) Für die Leistungen zur Mobilität gilt § 40 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.
(2) Das Bundesministerium der Verteidigung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Folgendes zu regeln:
- 1.
die Grundsätze, die für die Leistungen zur Mobilität maßgebend sind,
- 2.
die Höhe der Leistungen und das Bewilligungsverfahren.