(2) Das Bundesministerium der Verteidigung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Folgendes zu regeln:
- 1.
die Grundsätze, die für die Leistungen zur Mobilität maßgebend sind,
- 2.
die Höhe der Leistungen und das Bewilligungsverfahren.