Gesetz über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten (Soldatenentschädigungsgesetz - SEG) § 36Leistungen in sonstigen Lebenslagen
Leistungen können zur Deckung des schädigungsbedingten Bedarfs auch in sonstigen Lebenslagen erbracht werden, wenn sie den Einsatz öffentlicher Mittel unter Berücksichtigung der Ziele dieses Gesetzes rechtfertigen.