(5) Das Bundesministerium der Verteidigung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Folgendes zu regeln:
- 1.
die Grundsätze für die Beurteilung und Bemessung des Grades der Schädigungsfolgen im Sinne des Absatzes 2,
- 2.
die Grundsätze für die Anerkennung einer sekundären Gesundheitsstörung als Schädigungsfolge sowie
- 3.
das Verfahren für die Fortentwicklung der in den Nummern 1 und 2 genannten Grundsätze.