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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Gesetz über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten (Soldatenentschädigungsgesetz - SEG)
§ 64
Pfändbarkeit von Ansprüchen
Ansprüche auf Leistungen nach den §§ 11, 43 Absatz 1, §§ 44, 45, 50 und 83 Absatz 1 können nicht gepfändet werden.
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