(1) Nach dem Recht der Sozialhilfe können in Anspruch genommen werden:
- 1.
Hilfe zum Lebensunterhalt,
- 1a.
Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung,
- 2.
Hilfen zur Gesundheit,
- 3.
(weggefallen)
- 4.
Hilfe zur Pflege,
- 5.
Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten,
- 6.
Hilfe in anderen Lebenslagen
sowie die jeweils gebotene Beratung und Unterstützung.
(2) Zuständig sind die Kreise und kreisfreien Städte, die überörtlichen Träger der Sozialhilfe und für besondere Aufgaben die Gesundheitsämter; sie arbeiten mit den Trägern der freien Wohlfahrtspflege zusammen.