(1) Nach dem Recht der Eingliederungshilfe können in Anspruch genommen werden:
- 1.
Leistungen zur medizinischen Rehabilitation,
- 2.
Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben,
- 3.
Leistungen zur Teilhabe an Bildung,
- 4.
Leistungen zur Sozialen Teilhabe.
(2) Zuständig sind die durch Landesrecht bestimmten Behörden.