(2) Merkmale bei den Erhebungen nach Absatz 1 Nummer 1 und 2 nach der Art der Leistung sind insbesondere:
- 1.
Leistung zur medizinischen Rehabilitation,
- 2.
Leistung zur Beschäftigung im Arbeitsbereich anerkannter Werkstätten für behinderte Menschen,
- 3.
Leistung zur Beschäftigung bei anderen Leistungsanbietern,
- 4.
Leistung zur Beschäftigung bei privaten und öffentlichen Arbeitgebern,
- 5.
Leistung zur Teilhabe an Bildung,
- 6.
Leistung für Wohnraum,
- 7.
Assistenzleistung nach § 113 Absatz 2 Nummer 2 in Verbindung mit § 78 Absatz 2 Nummer 1,
- 8.
Assistenzleistung nach § 113 Absatz 2 Nummer 2 in Verbindung mit § 78 Absatz 2 Nummer 2,
- 9.
heilpädagogische Leistung,
- 10.
Leistung zum Erwerb praktischer Kenntnisse und Fähigkeiten,
- 11.
Leistung zur Förderung der Verständigung,
- 12.
Leistung für ein Kraftfahrzeug,
- 13.
Leistung zur Beförderung insbesondere durch einen Beförderungsdienst,
- 14.
Hilfsmittel im Rahmen der Sozialen Teilhabe und
- 15.
Besuchsbeihilfen.