(1) Über schwerbehinderte Menschen wird alle zwei Jahre eine Bundesstatistik durchgeführt. Sie umfasst die folgenden Erhebungsmerkmale:
- 1.
die Zahl der schwerbehinderten Menschen mit gültigem Ausweis,
- 2.
die schwerbehinderten Menschen nach Geburtsjahr, Geschlecht, Staatsangehörigkeit und Wohnort,
- 3.
Art, Ursache und Grad der Behinderung.
(2) Hilfsmerkmale sind:
- 1.
Name, Anschrift, Telefonnummer und Adresse für elektronische Post der nach Absatz 3 Satz 2 auskunftspflichtigen Behörden,
- 2.
Name und Kontaktdaten der für Rückfragen zur Verfügung stehenden Personen,
- 3.
die Signiernummern für das Versorgungsamt und für das Berichtsland.
(3) Für die Erhebung besteht Auskunftspflicht. Auskunftspflichtig sind die nach § 152 Absatz 1 und 5 zuständigen Behörden. Die Angaben zu Absatz 2 Nummer 2 sind freiwillig.