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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz über die Rechtsstellung ausländischer Streitkräfte bei vorübergehenden Aufenthalten in der Bundesrepublik Deutschland (Streitkräfteaufenthaltsgesetz - SkAufG)
§ 1 

Das Bundesministerium der Verteidigung erläßt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat allgemeine Verwaltungsvorschriften zur Ausführung des Artikels 2 § 5 über Besitz und Führen von Schußwaffen der diesem Gesetz unterfallenden ausländischen Militärangehörigen.