Gesetz über die Rechtsstellung ausländischer Streitkräfte bei vorübergehenden Aufenthalten in der Bundesrepublik Deutschland (Streitkräfteaufenthaltsgesetz - SkAufG) § 2
Der Verzicht auf die Ausübung der deutschen Gerichtsbarkeit gemäß Artikel 2 § 7 Abs. 2 wird von der Staatsanwaltschaft erklärt.