(Fundstelle: BGBl. I 2013, 2863)
Der genaue Inhalt des Berichts muss dem Anwendungsbereich, dem Ziel und der Gründlichkeit des Energieaudits entsprechen.
Der Bericht des Energieaudits muss enthalten:
- 1.
Zusammenfassung:
- a)
Rangfolge der Möglichkeiten zur Verbesserung der Energieeffizienz;
- b)
vorgeschlagenes Umsetzungsprogramm.
- 2.
Hintergrund:
- a)
allgemeine Informationen über die auditierte Organisation, den Energieauditor und die Energieauditmethodik;
- b)
Kontext des Energieaudits;
- c)
Beschreibung des/der auditierten Objekte(s);
- d)
relevante Normen und Vorschriften.
- 3.
Energieaudit:
- a)
Beschreibung des Energieaudits, Anwendungsbereich, Ziel und Gründlichkeit, Zeitrahmen und Grenzen;
- b)
Informationen zur Datenerfassung:
- aa)
Messaufbau (aktuelle Situation);
- bb)
Aussage, welche Werte verwendet wurden (und welche Werte davon gemessen und welche geschätzt sind);
- cc)
Kopie der verwendeten Schlüsseldaten und der Kalibrierungszertifikate, soweit solche Unterlagen vorgeschrieben sind.
- c)
Analyse des Energieverbrauchs;
- d)
Kriterien für die Rangfolge von Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz.
- 4.
Möglichkeiten zur Verbesserung der Energieeffizienz:
- a)
vorgeschlagene Maßnahmen, Empfehlungen, Plan und Ablaufplan für die Umsetzung;
- b)
Annahmen, von denen bei der Berechnung von Einsparungen ausgegangen wurde, und die resultierende Genauigkeit der Empfehlungen;
- c)
Informationen über anwendbare Zuschüsse und Beihilfen;
- d)
geeignete Wirtschaftlichkeitsanalyse;
- e)
mögliche Wechselwirkungen mit anderen vorgeschlagenen Empfehlungen;
- f)
Mess- und Nachweisverfahren, die für eine Abschätzung der Einsparungen nach der Umsetzung der empfohlenen Möglichkeiten anzuwenden sind.
- 5.
Schlussfolgerungen.