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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über das Führen von Sportbooten (Sportbootführerscheinverordnung - SpFV)
Anlage 2 (zu § 7 Absatz 2 Nummer 4 und § 10 Absatz 1 Satz 2)
Medizinische Tauglichkeitskriterien bei Gesundheitsstörungen (allgemeine Tauglichkeit, Seh- und Hörvermögen)

(Fundstelle: BGBl. I 2022, 2214 - 2219)


Einführung
Der untersuchende Arzt soll bedenken, dass es nicht möglich ist, eine umfassende Liste von Tauglichkeitskriterien zu erstellen, die alle möglichen Gesundheitsstörungen sowie deren Verschiedenartigkeiten in Bezug auf Auftreten und Prognose abdeckt.
Die Grundsätze, die bei dem hier angewandten Ansatz zugrunde liegen, können häufig auf Gesundheitsstörungen übertragen werden, die nicht von der untenstehenden Auflistung abgedeckt werden. Die Tauglichkeitsentscheidungen bei Vorliegen einer Gesundheitsstörung hängen von einer sorgfältigen, klinischen Beurteilung und Analyse ab, wobei bei jeder Tauglichkeitsentscheidung die folgenden Punkte zu berücksichtigen sind:
1.
Medizinische Tauglichkeit, die die körperliche und psychische Tauglichkeit umfasst, bedeutet, dass die an Bord eines Fahrzeugs tätige Person nicht an einer Krankheit oder Behinderung leidet, aufgrund derer sie nicht in der Lage ist, die für den Betrieb des Sportboots notwendigen Aufgaben jederzeit ausführen zu können und die Umgebung korrekt wahrzunehmen.
2.
Die in der Tabelle in Teil 1 aufgeführten Gesundheitsstörungen sind übliche Beispiele für Gesundheitsstörungen, die zu einer Untauglichkeit führen können. Sie sind als Anhaltspunkte für Mediziner gedacht und ersetzen nicht eine fundierte ärztliche Beurteilung des Einzelfalls. Tauglichkeitsentscheidungen beruhen auf der Feststellung der Gesundheitsstörung und der Beurteilung sonstiger pathologischer Merkmale, die sich der untersuchenden Person zeigen.
In den Teilen 2 und 3 finden sich jeweils die relevanten Tauglichkeitsanforderungen für das erforderliche Hör- und Sehvermögen (ICD-10-Codes H 00-59 und H 68-95); diese können auch von einer Stelle nach § 6 Absatz 2 Satz 2 dem Arzt bestätigt werden.
3.
In der Tabelle in Teil 1 sind zu üblichen Gesundheitsstörungen Kriterien zur Orientierung angegeben, die zu einer Untauglichkeit führen können. Auch führt die Tabelle Kriterien an, die trotz der Gesundheitsstörung einer Tauglichkeit nicht entgegenstehen. Kann die medizinische Tauglichkeit nicht in vollem Umfang nachgewiesen werden, können Risikominderungsmaßnahmen und Beschränkungen zur Gewährleistung einer gleichwertigen Sicherheit der Schifffahrt auferlegt werden. Einige Risikominderungsmaßnahmen und Beschränkungen sind ebenfalls in der Tabelle genannt.
In den Teilen 2 und 3 sind neben den Anforderungen an das Seh- und Hörvermögen potentielle Risikominderungsmaßnahmen und Beschränkungen vorgegeben.
4.
Das Ergebnis der Tauglichkeitsuntersuchung ist unter Verwendung der Muster in Anhang 1 oder 2 dieser Anlage festzuhalten; weitere Angaben sind zu unterlassen.


Teil 1

Orientierungskriterien zur Beurteilung der Tauglichkeit


Die Tabelle ist wie folgt aufgebaut:
Spalte 1:
Internationale Klassifikation der Krankheiten der WHO – 10. Revision (ICD-10); die Codes werden als Hilfe für die Analyse und insbesondere für die internationale Sammlung und Aufbereitung der Daten angeführt;
Spalte 2:
der allgemeine Name der Krankheit oder einer Gruppe von Krankheiten;
Spalte 3:
die medizinischen Tauglichkeitskriterien, die zu folgender Entscheidung führen: untauglich;
Spalte 4:
die medizinischen Tauglichkeitskriterien, die zu folgender Entscheidung führen: tauglich.
Anzeichen für Krankheiten oder körperliche Mängel, die die Untersuchte oder den Untersuchten zum Führen eines Sportbootes als ungeeignet oder trotzdem geeignet oder beschränkt geeignet erscheinen lassen, können sein:

CodeGesundheitsstörung
Begründung
der eventuellen Unvereinbarkeit
UnvereinbarkeitVereinbarkeit
A 00-B99
(allgemein)
Infektionen
Persönliche Einschränkungen
Bei fortbestehendem Risiko für rezidivierende Beeinträchtigungen oder wiederholte InfektionenKeine Symptome, die das sichere Handeln beeinträchtigen
Beschränkung 04*** kann angezeigt sein
D 50-89
nicht
separat
gelistet
Bluterkrankungen
Unterschiedliche Blutungsneigung, mögliche Einschränkung der Belastbarkeit
Chronische GerinnungsstörungBeurteilung des Einzelfalls
Beschränkung 04*** kann angezeigt sein
E 00-90Endokrine und Stoffwechselerkrankungen  
E 10Diabetes mellitus mit Insulin behandeltBei unzureichend kontrollierter Stoffwechselsituation oder fehlender Therapieadhärenz
Hypoglykämie in der Vorgeschichte oder fehlende Hypoglykämiewahrnehmung
Beeinträchtigung durch Komplikationen des Diabetes
Wenn Zustand stabil ist und keine Beeinträchtigungen durch Komplikationen vorliegen:
ggf. tauglich
mit einer zeitlichen Befristung
von maximal 5 Jahren
Beschränkung 04*** kann angezeigt sein
E 11-14Diabetes mellitus – nicht mit Insulin behandelt
andere Medikation Progression hin zur Insulinbedürftigkeit/
-therapie, erhöhte Wahrscheinlichkeit für Komplikationen, die das Sehvermögen,
das Nervensystem und das Herz-Kreislauf-System betreffen
 Wenn Zustand stabil ist und keine Beeinträchtigungen durch Komplikationen vorliegen:
ggf. tauglich
mit einer zeitlichen Befristung
von maximal 5 Jahren
Beschränkung 04*** kann
angezeigt sein
E 65-68Übergewicht/abnormales Körpergewicht – Über- oder Unterschreitung
Risiko zu verunfallen sowie eingeschränkte Beweglichkeit und Belastbarkeit für die Ausführung von Routine- und Notfallaufgaben
Sicherheitsrelevante Aufgaben können nicht wahrgenommen werdenAnforderungen der sicherheitsrelevanten Pflichten können erfüllt werden
Beschränkung 07*** kann angezeigt sein
E 00-90
nicht
separat
gelistet
Sonstige Endokrine und Stoffwechselerkrankungen
erhebliche Störung der Drüsen mit innerer Sekretion, insbesondere der Schilddrüse, der Epithelkörperchen oder der Nebennieren
Bei fortbestehender Einschränkung, Notwendigkeit häufiger Anpassungen der Medikation oder erhöhter Wahrscheinlichkeit schwerer KomplikationenAnforderungen der sicherheitsrelevanten Pflichten können erfüllt werden
Beschränkung 07*** kann angezeigt sein
F 00-99Psychische, kognitive und Verhaltensstörungen  
F 10Alkoholmissbrauch
(Abhängigkeit)
Verhaltensauffälligkeiten, Rezidive, Unfälle
Wenn fortbestehend oder wenn Begleiterkrankungen bestehen, die sich aller Wahrscheinlichkeit nach auftreten werdenBei Abstinenz: drei aufeinanderfolgende Jahre lang: tauglich
mit einer zeitlichen Befristung
von einem Jahr mit den
Beschränkungen 04***
Danach tauglich für einen
Zeitraum von drei Jahren
mit den Beschränkungen 04*** und 05***
Danach tauglich ohne Beschränkungen für aufeinanderfolgende Zeiträume von zwei, drei und fünf Jahren ohne Rückfall und ohne Begleiterkrankungen, wenn bei einem Bluttest am Ende jedes Zeitraums keine mit dem Missbrauch zusammenhängenden Auffälligkeiten festgestellt werden
F 11-19Drogenabhängigkeit/anhaltender Substanzmissbrauch
Rezidive, Unfälle, Verhaltensauffälligkeiten; schließt sowohl illegalen Drogenkonsum als auch Abhängigkeit von verschriebenen Medikamenten ein
Wenn fortbestehend oder wenn Begleiterkrankungen bestehen, die sich aller Wahrscheinlichkeit nach verschlechtern oder auftreten werdenBei Abstinenz: drei aufeinanderfolgende Jahre lang: tauglich mit einer zeitlichen Befristung von einem Jahr mit der Beschränkung 04***
Danach tauglich für einen Zeitraum von drei Jahren mit der Beschränkung 04***
Danach tauglich ohne Beschränkungen für
aufeinanderfolgende Zeiträume von zwei, drei und fünf Jahren ohne Rückfall und ohne Begleiterkrankungen, wenn bei einem Bluttest am Ende jedes Zeitraums keine mit dem Missbrauch zusammenhängende Auffälligkeiten festgestellt werden
F 20-31Psychosen (akute) -organisch, schizophren oder andere Kategorien der ICD-Liste zugehörig. Bipolare Störungen (manisch-depressiv)
Rezidive, die zu Veränderung der Wahrnehmung und des Denkens, zu Unfällen sowie auffälligem und riskantem Verhalten führen können
Nach einer einzigen Episode mit auslösenden Faktoren: bis drei Monate nach der Erstdiagnose
Nach einer einzigen Episode ohne auslösende Faktoren oder mehr als einer Episode mit oder ohne auslösende Faktoren: bis zwei Jahre nach der letzten Episode
Fortbestehende Wahrscheinlichkeit eines Rezidivs: Tauglichkeit nicht erfüllt
Wenn die Behandlung eingehalten wird und keine Nebenwirkungen der Medikation bestehen: tauglich, ggf.
mit Beschränkung 04***
Beschränkung nach 05*** kann angezeigt sein
Wenn während eines Zeitraums von zwei Jahren kein Rückfall aufgetreten ist und keine Medikation erforderlich war: tauglich, wenn ein Facharzt feststellt, dass die Ursache eindeutig als vorübergehend identifizierbar und ein Rückfall sehr unwahrscheinlich ist
F 32-38Affektive Störungen
Schwere Angstzustände, Depressionen oder jede andere psychische Störung, die die Leistung beeinträchtigen kann, Rezidiv, eingeschränkte Leistungsfähigkeit, insbesondere in Notfällen; Gefährdung des Fahrzeugs oder Dritter oder Selbstgefährdung kann nicht ausgeschlossen werden
Persistierende oder rezidivierende Symptome, die zu Beeinträchtigungen führenNach vollständiger Genesung und nach umfassender Beurteilung des Einzelfalls
Wenn während eines Zeitraums von zwei Jahren kein Rückfall aufgetreten ist und keine Medikation erforderlich war: tauglich, wenn der Facharzt festgestellt hat, dass die Ursache eindeutig als vorübergehend identifizierbar und ein Rückfall sehr unwahrscheinlich ist
Ggf. zeitliche Befristung: fünf Jahre
Beschränkungen 04***
und/oder 07*** können angezeigt sein
F 00-99
nicht
separat
gelistet
Andere Störungen
z. B. Persönlichkeitsstörungen, Aufmerksamkeitsstörungen (ADHS), Entwicklungsstörungen (z. B. Autismus)
Sofern die Einschätzung besteht, dass sicherheitsrelevante Konsequenzen auftreten könnenSofern keine negativen Auswirkungen zu erwarten sind und eine Gefährdung ausgeschlossen werden kann
G 00-99Krankheiten des Nervensystems  
G 40-41Epilepsie, Erkrankungen oder Schäden des zentralen Nervensystems mit wesentlichen Funktionsstörungen, insbesondere organische Krankheiten des Gehirns oder des Rückenmarks und deren Folgezustände, funktionelle Störungen nach Schädel- oder Hirnverletzungen, HirndurchblutungsstörungenFür die Dauer der Abklärung und ein Jahr nach dem
letzten Anfall
Wiederholte Anfälle, keine Kontrolle durch Medikation
Beurteilung des Einzelfalls auf der Grundlage der Anforderungen der Routine- und
Notfallaufgaben, unter Berücksichtigung neurologisch-
psychiatrischer fachärztlicher Empfehlung
Ein Jahr nach dem Anfall, bei stabiler Medikation:
tauglich, ggf. mit
Beschränkung 04***
Tauglich ohne Beschränkungen, sofern anfallsfrei und keine Einnahme von Medikamenten in den letzten zehn Jahren
G 43Migräne, Anfälle mit
einhergehender starker
Beeinträchtigung des
Allgemeinzustands
Häufige Anfälle, die zu starken Leistungseinschränkungen führenMit Beschränkung, sofern keine leistungseinschränkenden Auswirkungen zu erwarten sind
G 47Schlafapnoe, NarkolepsieBehandlung erfolglos oder wird nicht eingehaltenWenn der Facharzt bestätigt, dass die Behandlung mindestens zwei Jahren vollständig kontrolliert wurde: tauglich, ggf. mit
Beschränkung 04***
G 00-99
nicht
separat
gelistet
Sonstige Erkrankungen des Nervensystems, z. B. Multiple Sklerose, Parkinson-Krankheit
Rezidive/Progression, Einschränkungen von Muskelkraft, Gleichgewichtssinn, Koordination und Beweglichkeit
Wenn die Person nicht
in der Lage ist die physischen Leistungsanforderungen zu erfüllen
Beurteilung des Einzelfalls auf der Grundlage der Anforderungen der Routine- und Notfallaufgaben, unter Berücksichtigung neurologisch-
psychiatrischer fachärztlicher Empfehlungen
H 00-99Erkrankungen der Augen und Ohren  
H 00-59Augenerkrankungen:
fortschreitend oder wiederholt (z. B. Glaukom, Makulapathien, diabetische Retinopathie, Retinitis pigmentosa etc.)
Unfähigkeit, den einschlägigen Anforderungen an das Sehvermögen zu genügenSehr geringe Wahrscheinlichkeit, dass eine Verschlechterung in dem Maße eintritt, dass die Anforderungen an das Sehvermögen nicht mehr
erfüllt werden
Beschränkung 04*** kann
angezeigt sein
H 68-95Krankheiten des Ohres:
fortschreitend (z. B. Otosklerose)
Unfähigkeit, den einschlägigen Anforderungen an das Hörvermögen zu genügenSehr geringe Wahrscheinlichkeit, dass eine Verschlechterung in dem Maße eintritt, dass die Anforderungen an das Hörvermögen nicht mehr
erfüllt werden
Beschränkung 04*** kann
angezeigt sein
H 81Ménière-Krankheiten und andere Formen von chronischem oder rezidivierendem stark beeinträchtigendem SchwindelHäufige Anfälle, die zu starken Leistungseinschränkungen führenBeurteilung des Einzelfalls
Sehr geringe Wahrscheinlichkeit von Beeinträchtigungen auf Fahrzeugen
I 00-99
nicht
separat
gelistet
Erkrankungen und/oder
Veränderungen des Herzens und/oder des Kreislaufes mit Einschränkungen der Leistungs- bzw. Regulationsfähigkeit
Wenn die körperliche Belastbarkeit eingeschränkt ist oder Episoden mit
starker Einschränkung der Leistungsfähigkeit auftreten oder bei Behandlung mit Antikoagulantien oder wenn auf Dauer eine erhöhte Wahrscheinlichkeit für das Auftreten einer Beeinträchtigung besteht
Beurteilung des Einzelfalls
auf der Grundlage des Rates eines Kardiologen
J 45-46Bronchialasthma mit Anfällen
Bei vorhersehbarem Risiko für das plötzliche Auftreten lebensbedrohlicher Asthmaanfälle oder mit der Vorgeschichte eines schlecht kontrollierten Asthmas, d. h. mit häufigen Behandlungen im Krankenhaus in der VergangenheitBeurteilung des Einzelfalls
auf Grundlage des Rates eines Pneumologen
K 00-99
nicht
separat
gelistet
Neigung zu Gallen- oder NierenkolikenRezidivierende oder persistierende leistungsbeeinträchtigende SymptomeBeurteilung des Einzelfalls durch einen Facharzt
Sehr geringe Wahrscheinlichkeit eines plötzlichen Auftretens einer Gallen- oder Nierenkolik
Y 83.4
Z 97.1
Missbildungen von Gliedmaßen oder Teilverlust von Gliedmaßen mit Beeinträchtigung der Greiffähigkeit und/oder der Stand- bzw. Gangsicherheit
Einschränkungen der Mobilität mit Auswirkungen auf die Routine- und Notfallaufgaben
Wenn wesentliche Routinen nicht wahrgenommen werden könnenBeurteilung des Einzelfalls durch einen Facharzt
Beschränkung 03*** kann angezeigt sein
 Sonstige Gesundheitsstörungen/medizinische Auffälligkeiten, die gegen eine Tauglichkeit sprechen könntenZur Beurteilung können Empfehlungen für ähnliche Krankheitsbilder genutzt werden
Zu berücksichtigen sind eine erhöhte Wahrscheinlichkeit für das plötzliche Auftreten von Handlungsunfähigkeit, für das Auftreten von Rezidiven oder Progression der Erkrankung sowie Einschränkungen bei der Durchführung von Routine- und Notfallaufgaben.
In Zweifelsfällen sollte der Rat von spezialisierten Ärzten eingeholt werden oder eine Beschränkung der Tauglichkeit oder der Verweis an einen Gutachter in Erwägung gezogen werden
Zur Beurteilung können Empfehlungen für ähnliche Krankheitsbilder genutzt werden
Zu berücksichtigen sind eine erhöhte Wahrscheinlichkeit für das plötzliche Auftreten von Handlungsunfähigkeit, für das Auftreten von Rezidiven oder Progression der Erkrankung sowie Einschränkungen bei der Durchführung von Routine- und Notfallaufgaben. In Zweifelsfällen sollte der Rat von spezialisierten Ärzten eingeholt werden oder eine Beschränkung der Tauglichkeit oder der Verweis an einen Gutachter in Erwägung gezogen werden


Teil 2

Relevante Kriterien in Bezug auf das Sehvermögen nach Diagnosecode H 00-59


Mindestkriterien in Bezug auf das Sehvermögen
1.
Tagessehschärfe
Die Prüfung der Sehschärfe in der Ferne erfolgt durch einen Arzt oder Augenoptiker nach DIN 58220 Ausgabe September 2013.
Die Sehschärfe auf beiden Augen gemeinsam oder auf dem besseren Auge muss mit oder ohne Sehhilfe größer oder gleich 0,8 sein. Einäugiges Sehen ist erlaubt.
Offenkundiges Doppelsehen (Motilität), das nicht korrigiert werden kann, ist nicht erlaubt. Bei Einäugigkeit: normale Beweglichkeit des funktionstüchtigen Auges.
Beschränkung 01*** kann angezeigt sein.
2.
Dämmerungssehvermögen:
Zu testen bei Glaukom, Netzhauterkrankungen oder Medientrübungen (z. B. Katarakt). Kontrastsehen bei 0,032 cd/m2 ohne Blendung; Testergebnis 1:2,7 oder besser, mit dem Mesotest überprüft.
3.
Gesichtsfeld:
Liegen anamnestische Hinweise auf Gesichtsfeldausfälle beispielsweise durch Vorerkrankungen oder Unfälle vor, ist es erforderlich das horizontale Gesichtsfeld daraufhin zu überprüfen, dass mindestens ein Auge den Sehschärfen-Standard erfüllt und den Sektor des nicht sehenden Auges tüchtig kompensiert.
Bei Glaukom oder Netzhautdystrophie oder wenn bei der Erstuntersuchung Anomalien erkannt werden, ist ein formeller Test durch einen Augenarzt erforderlich.
4.
Farbunterscheidungsvermögen
Das Farbunterscheidungsvermögen ist als ausreichend anzusehen, wenn der Bewerber den Test mittels 24 Ishihara-Farbtafeln mit maximal zwei Fehlern besteht. Alternativ kann einer der unten genannten, anerkannten alternativen Tests durchgeführt werden.
Im Zweifelsfall ist eine Prüfung mit dem Anomaloskop durchzuführen. Der mit dem Anomaloskop gemessene Anomal-Quotient muss zwischen 0,7 und 1,4 liegen und somit auf eine normale Trichromasie hindeuten. Ergibt die Untersuchung mit dem Anomaloskop oder einem anderen anerkannten gleichwertigen Test keine Farbentüchtigkeit, so ist eine Grünschwäche (Deuteranomalie) mit einem Anomalquotienten zwischen 1,4 und 6,0 zulässig.
Anerkannte, zu den Ishihara-Farbtafeln alternative Tests sind:
a)
Velhagen/Broschmann (Ergebnis mit maximal zwei Fehlern);
b)
Kuchenbecker-Broschmann (maximal zwei Fehler);
c)
HRR (Ergebnis mindestens „leicht“);
d)
TMC (Ergebnis mindestens „second degree“);
e)
Holmer-Wright B (Ergebnis höchstens 8 Fehler bei „small“);
f)
Farnsworth-Panel-D-15-Test (mindestens zu erreichendes Ergebnis: maximal eine diametrale Überschneidung im Diagramm der Anordnung der Farben);
g)
Colour Assessment and Diagnostic Test (CAD) (Ergebnis mit maximal vier CAD-Einheiten).
Der Gebrauch von Filtergläsern als Sehhilfen für das Farbunterscheidungsvermögen, z. B. getönte Kontaktlinsen und Brille, ist nicht zulässig.


Teil 3

Relevante Kriterien in Bezug auf das Hörvermögen nach Diagnosecode H 68-95


Mindestkriterien in Bezug auf das Hörvermögen
Das Hörvermögen ist als ausreichend anzusehen, wenn Sprache mit oder ohne Hörhilfe in gewöhnlicher Lautstärke aus 3 Metern Entfernung mit dem jeweils dem Sprecher zugewandten Ohr und aus 5 Metern Entfernung mit beiden Ohren zugleich verstanden wird oder mindestens mit dem besseren Ohr mit oder ohne Hörhilfe Sprache in gewöhnlicher Lautstärke aus 5 Meter Entfernung verstanden wird.
Beschränkung 02*** kann angezeigt sein.
***
Risikominderungsmaßnahmen und Beschränkungen
01Sehhilfe (Brille oder Kontaktlinsen) erforderlich
02Hörhilfe erforderlich
03Prothesen der Gliedmaßen erforderlich
04Begleitperson erforderlich
05Nur bei Tageslicht
06Ohne Inhalt
07Beschränkt auf ein einzelnes und/oder angepasstes Fahrzeug
08Beschränkter Bereich (z. B. Fahrtgebiet, Gewässer oder Revier)
09Sonstige, tauglichkeitsbezogene Auflagen
Risikominderungsmaßnahmen und Beschränkungen können kombiniert werden. Bei Bedarf sind sie zu kombinieren.