Logo Bundesministerium der JustizLogo Bundesamt für Justiz
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über das Verfahren bei der Erteilung von Unbedenklichkeitsbescheinigungen für andere Spiele im Sinne des § 33d Abs. 1 der Gewerbeordnung (Verordnung zur Erteilung von Unbedenklichkeitsbescheinigungen - UnbBeschErtV)
§ 3 

(1) Die Unbedenklichkeitsbescheinigung wird erteilt
1.
dem Hersteller, wenn es sich um eine Spieleinrichtung handelt, die serienmäßig gefertigt werden soll und wenn die Übereinstimmung der Nachbauten mit dem geprüften Muster sichergestellt ist,
2.
in allen übrigen Fällen dem Veranstalter.
(2) Für jeden Nachbau einer Spieleinrichtung nach Absatz 1 Nr. 1 erhält der Hersteller einen Abdruck der Unbedenklichkeitsbescheinigung.