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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz zur Regelung der Förderung des Spitzensports und weiterer Maßnahmen gesamtstaatlicher Bedeutung im Sport sowie zur Errichtung der Spitzensport-Agentur (Sportfördergesetz - SpoFöG)
§ 12 Errichtung der Spitzensport-Agentur

(1) Unter dem Namen „Spitzensport-Agentur“ wird eine rechtsfähige Stiftung des öffentlichen Rechts errichtet. Die Stiftung entsteht mit Inkrafttreten dieses Gesetzes.
(2) Der Sitz der Stiftung ist Leipzig.