Gesetz zur Regelung der Förderung des Spitzensports und weiterer Maßnahmen gesamtstaatlicher Bedeutung im Sport sowie zur Errichtung der Spitzensport-Agentur (Sportfördergesetz - SpoFöG) § 12Errichtung der Spitzensport-Agentur
(1) Unter dem Namen „Spitzensport-Agentur“ wird eine rechtsfähige Stiftung des öffentlichen Rechts errichtet. Die Stiftung entsteht mit Inkrafttreten dieses Gesetzes.