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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz zur Regelung der Förderung des Spitzensports und weiterer Maßnahmen gesamtstaatlicher Bedeutung im Sport sowie zur Errichtung der Spitzensport-Agentur (Sportfördergesetz - SpoFöG)
§ 11 Weitere Fördermaßnahmen sowie Förderung des Sports der Menschen mit geistigen Behinderungen

(1) Der Bund kann weitere Projekte, Maßnahmen oder Institutionen fördern, soweit diese der gesamtstaatlichen Repräsentation dienen. Dies gilt insbesondere für Maßnahmen der Sportverbände mit besonderen Aufgaben aus Gründen ihrer jeweiligen sport- und gesellschaftspolitischen Bedeutung. Eine Förderung nach Satz 1 wird insbesondere für Projekte und Maßnahmen des Sports gewährt, die mit der Teilnahme an Olympischen Spielen, Paralympischen Spielen oder Deaflympischen Spielen sowie an sonstigen nationalen oder internationalen Wettkämpfen zusammenhängen.
(2) Der Bund fördert den Sport der Menschen mit geistigen Behinderungen zum Zweck der gesamtstaatlichen Repräsentation und unter Beachtung von § 2 Absatz 1 entsprechend seinen spezifischen Belangen.