(1) Das Bundeskanzleramt nimmt für die Bundesregierung die Pflege der internationalen Sportbeziehungen wahr. Davon unberührt bleibt die Zuständigkeit des Auswärtigen Amts für den Sport im Rahmen der Außenpolitik.
(2) Zur Pflege der internationalen Sportbeziehungen können insbesondere gefördert werden:
- 1.
Geschäftsstellen internationaler Verbände und Einrichtungen im Bereich des Sports mit Sitz in Deutschland,
- 2.
internationale Sportprojekte und Tagungen,
- 3.
Maßnahmen zur Stärkung der Repräsentanz Deutschlands im internationalen Sport sowie
- 4.
weitere Maßnahmen im Zusammenhang mit der Aufgabenwahrnehmung nach Absatz 1 Satz 1.
(3) § 4 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend.