(1) Der Bund kann internationale Sportgroßveranstaltungen in Deutschland fördern, deren Fokus auf dem sportlichen Wettkampf liegt, soweit die Veranstaltungen internationale Strahlkraft haben und zeitlich begrenzt sind.
(2) Ein erhebliches Bundesinteresse an der Förderung einer Sportgroßveranstaltung nach Absatz 1 besteht insbesondere, wenn durch sie
- 1.
das Ansehen und die internationale Wahrnehmung Deutschlands positiv geprägt werden,
- 2.
die Werte des Sports wie Vielfalt, Engagement, Toleranz, Respekt und Teamgeist in die Mitte der Gesellschaft getragen werden,
- 3.
positive Wirkungen im Breiten- und Spitzensport zur Entwicklung von Athletinnen und Athleten gesetzt werden oder
- 4.
Verantwortung dafür übernommen wird, Menschenrechte und Nachhaltigkeitsstandards besonders zu achten und zu gewährleisten.
(3) Zuwendungsempfänger können sein:
- 1.
Bundessportfachverbände, sofern sie die Voraussetzungen des § 4 Absatz 2 erfüllen, sowie
- 2.
Ausrichter von Sportgroßveranstaltungen nach Absatz 1.
(4) Zuwendungsfähige Maßnahmen sind die Vorbereitung, die Durchführung und die Nachbereitung von Sportgroßveranstaltungen nach Absatz 1. Ist Zuwendungsempfänger ein Bundessportfachverband, so können bewilligte oder bereits gewährte Zuwendungen bis zur vollen Höhe widerrufen werden, soweit die Voraussetzungen nach § 4 Absatz 2 nicht erfüllt sind.