(1) Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Er führt die laufenden Geschäfte der Spitzensport-Agentur und setzt die Beschlüsse des Stiftungsrats um. Der Vorstand trifft seine Förderentscheidungen unabhängig und eigenverantwortlich nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Mittel und unter Beachtung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit.
(2) Die Mitglieder des Vorstands treffen ihre Entscheidungen im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten eigenständig und fachlich unabhängig voneinander. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung des Vorstands.
(3) Aufgabe des Vorstands ist die Erarbeitung von sportartübergreifenden Förderkonzepten und abgeleiteten Förderrichtlinien für die Förderbereiche oder Aufgaben nach § 13 Absatz 2, 6 und 7 unter Berücksichtigung der jeweils relevanten Zielvorgaben des Abschnitts 1. Der Vorstand legt jeden Vorschlag für ein Förderkonzept sowie abgeleitete Förderrichtlinien nach Durchführung eines Konsultationsverfahrens mit dem Sportfachbeirat dem Stiftungsrat zum Beschluss vor.
(4) Das Nähere regelt die Satzung.