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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz zur Regelung der Förderung des Spitzensports und weiterer Maßnahmen gesamtstaatlicher Bedeutung im Sport sowie zur Errichtung der Spitzensport-Agentur (Sportfördergesetz - SpoFöG)
§ 23 Sportfachbeirat

(1) Der Sportfachbeirat besteht aus zehn bis 15 Mitgliedern, die aus unterschiedlichen sportlichen Bereichen kommen und fachliche Expertise auf dem Gebiet des Spitzensports haben. Der Sportfachbeirat soll mit mindestens je einem Mitglied aus den folgenden sportlichen Bereichen besetzt werden:
1.
Deutscher Olympischer Sportbund,
2.
Bundessportfachverbände,
3.
deutsche Mannschaftssportverbände wie beispielsweise Teamsport Deutschland e. V.,
4.
Trainerinnen und Trainer im Sport wie beispielsweise der Berufsverband der Trainer/innen im Deutschen Sport e. V.,
5.
Behindertensport wie beispielsweise der Deutsche Behindertensportverband und das Nationale Paralympische Komitee e. V.,
6.
Athletinnen und Athleten wie beispielsweise Athleten Deutschland e. V.,
7.
Sportwissenschaft,
8.
Landessportbünde,
9.
unmittelbare Athletenförderung wie beispielsweise die Stiftung Deutsche Sporthilfe,
10.
Sportförderstellen des Bundes.
(2) Das Bundeskanzleramt und die Sportministerkonferenz der Länder entsenden jeweils einen Vertreter als ständigen Gast.
(3) Der Deutsche Olympische Sportbund unterbreitet dem Vorstand einen Vorschlag für ein Mitglied sowie dessen Stellvertretung im Sportfachbeirat. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 bis 10 benennt der Vorstand zunächst eine geeignete Organisation, der ein Vorschlagsrecht für ihr Mitglied sowie dessen Stellvertretung im Sportfachbeirat obliegt. Im Übrigen ist der Vorstand in der Bestellung der Mitglieder frei.
(4) Jedes weitere Mitglied des Sportfachbeirats, das nicht auf einem Vorschlag nach Absatz 3 Satz 1 oder 2 beruht, benennt eine Vertreterin oder einen Vertreter zur Bestellung durch den Vorstand.
(5) Die Mitglieder des Sportfachbeirats sowie ihre Vertreterinnen und Vertreter werden für eine Amtszeit von vier Jahren bestellt. Wiederbestellungen sind zulässig. Scheidet ein Mitglied oder stellvertretendes Mitglied vor Beendigung der Amtszeit aus, so kann eine Nachfolgerin oder ein Nachfolger bestellt werden.
(6) Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Sportfachbeirats sind ehrenamtlich tätig. Sie haben Anspruch auf eine Reisekostenentschädigung.
(7) Die Mitglieder wählen aus ihrer Mitte den Vorsitz des Sportfachbeirats sowie dessen Vertreterin oder Vertreter.
(8) Der Sportfachbeirat gibt sich eine Geschäftsordnung.
(9) Das Nähere regelt die Satzung.