(1) Die Spitzensport-Agentur unterliegt der Bundeshaushaltsordnung, soweit dieses Gesetz nicht etwas anderes bestimmt. Für das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen sowie für die Rechnungslegung der Spitzensport-Agentur gelten die Bestimmungen der Bundesverwaltung einschließlich der Verwaltungsvorschriften zur Bundeshaushaltsordnung.
(2) Die Spitzensport-Agentur hat rechtzeitig vor Beginn eines jeden Geschäftsjahres einen Haushaltsplan nach § 106 der Bundeshaushaltsordnung aufzustellen. Der Haushaltsplan bedarf der Genehmigung des Stiftungsrats. § 108 der Bundeshaushaltsordnung bleibt unberührt.
(3) Die Haushalts- und die Wirtschaftsführung der Spitzensport-Agentur unterliegen der Prüfung durch den Bundesrechnungshof nach § 111 der Bundeshaushaltsordnung. Das Bundesverwaltungsamt übernimmt die Prüfung der Rechnung und der Haushalts- und Wirtschaftsführung der Spitzensport-Agentur nach § 109 Absatz 2 Satz 1 der Bundeshaushaltsordnung.