Gesetz zur Regelung der Förderung des Spitzensports und weiterer Maßnahmen gesamtstaatlicher Bedeutung im Sport sowie zur Errichtung der Spitzensport-Agentur (Sportfördergesetz - SpoFöG) § 27Rechtsaufsicht
Die Spitzensport-Agentur untersteht der Rechtsaufsicht des Bundeskanzleramtes.