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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz zur Regelung der Förderung des Spitzensports und weiterer Maßnahmen gesamtstaatlicher Bedeutung im Sport sowie zur Errichtung der Spitzensport-Agentur (Sportfördergesetz - SpoFöG)
§ 27 Rechtsaufsicht

Die Spitzensport-Agentur untersteht der Rechtsaufsicht des Bundeskanzleramtes.