Logo Bundesministerium der Justiz und für VerbraucherschutzLogo Bundesamt für Justiz
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz zur Regelung der Förderung des Spitzensports und weiterer Maßnahmen gesamtstaatlicher Bedeutung im Sport sowie zur Errichtung der Spitzensport-Agentur (Sportfördergesetz - SpoFöG)
§ 4 Verbandsförderung

(1) Bundessportfachverbände können unter Beachtung von § 1 gefördert werden. Die Förderung soll den in § 1 Absatz 3 genannten Zielen dienen. Im Bereich der Berufsqualifikationen können Aus-, Weiter- und Fortbildungen für Trainerinnen und Trainer der Bundessportfachverbände gefördert werden.
(2) Die Gewährung von Zuwendungen setzt voraus, dass
1.
der Zuwendungsempfänger den Nationalen Anti-Doping Code umsetzt und
2.
der Zuwendungsempfänger entschieden gegen jede Form physischer, psychischer oder sexualisierter Gewalt vorgeht, dazu insbesondere den Safe Sport Code für den organisierten Sport umsetzt sowie
3.
eine ordnungsgemäße Geschäftsführung durch den Zuwendungsempfänger gesichert erscheint.
(3) Bewilligte oder bereits gewährte Zuwendungen können bis zur vollen Höhe widerrufen werden, soweit die Voraussetzungen nach Absatz 2 nicht erfüllt sind.
(4) Die Förderung kann unter Beachtung der haushalts- und zuwendungsrechtlichen Voraussetzungen mehrjährig gewährt werden.
(5) Die Förderung erfolgt disziplinbezogen. Die Bewilligung der Haushaltsmittel kann disziplinübergreifend erfolgen.

Fußnote

§ 4 Abs. 2 Nr. 2 Halbsatz 2 Kursivdruck: Tritt gem. § 29 Satz 1 G v. 15.10.2026 I Nr. 308 am 01.01.2029 in Kraft.