(1) Für die Sportförderung des Bundes im Sinne dieses Gesetzes ist das Bundeskanzleramt zuständig, soweit in diesem Gesetz nichts anderes geregelt ist und solange und soweit das Bundeskanzleramt diese Aufgabe nicht nach § 14 der Spitzensport-Agentur übertragen hat. Im Übrigen koordiniert das Bundeskanzleramt die spitzen- und sonstigen sportbezogenen Fördermaßnahmen des Bundes innerhalb der Bundesregierung.
(2) Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Die zuständige Stelle entscheidet aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Bei Ausübung ihres pflichtgemäßen Ermessens beachtet die zuständige Stelle die für den jeweiligen Förderbereich relevanten Zielvorgaben.
(3) Die §§ 23, 44 der Bundeshaushaltsordnung sowie die Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zur Bundeshaushaltsordnung in ihrer jeweils gültigen Fassung bleiben unberührt.