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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz zur Regelung der Förderung des Spitzensports und weiterer Maßnahmen gesamtstaatlicher Bedeutung im Sport sowie zur Errichtung der Spitzensport-Agentur (Sportfördergesetz - SpoFöG)
§ 2 Ziele der Förderung des Sports der Menschen mit geistigen Behinderungen und weiterer Maßnahmen von gesamtstaatlicher Bedeutung im Sport durch den Bund

(1) Der Bund fördert den Sport der Menschen mit geistigen Behinderungen. Die erfolgreiche Vertretung Deutschlands im Bereich des Sports der Menschen mit geistigen Behinderungen bemisst sich insbesondere an der Sichtbarkeit sowie der gesellschaftlichen Anerkennung und Akzeptanz des inklusiven Sports sowie der erfolgreichen Teilnahme an den Special Olympics World Games. § 1 Absatz 3 gilt sinngemäß.
(2) Der Bund kann weitere Maßnahmen und Projekte von gesamtstaatlicher Bedeutung im Sport fördern.
(3) Die Förderung nach den Absätzen 1 und 2 soll der gesamtstaatlichen Repräsentation dienen und nachhaltige, gesellschaftsbezogene Ziele berücksichtigen. Dazu zählen insbesondere
1.
die Gleichstellung von Frauen und Männern und die Stärkung der Diversität,
2.
die soziale Integration von Menschen,
3.
die Inklusion und die gleichberechtigte Teilhabe an Sportaktivitäten von Menschen mit Behinderungen,
4.
die Verhütung und die Bekämpfung von Extremismus, Rassismus, Antisemitismus, Muslimfeindlichkeit, Antiziganismus und anderen Formen gruppenbezogener Menschenfeindlichkeit,
5.
die Achtung und Gewährleistung von Menschenrechten, insbesondere derer der Athletinnen und Athleten sowie der Trainerinnen und Trainer,
6.
der besondere Schutz der Gesundheit,
7.
Gesichtspunkte des Natur- und Umweltschutzes,
8.
die gesellschaftliche Bedeutung des Sports.