(1) Projekte im Bereich der sportwissenschaftlichen Forschung und Entwicklung können gefördert werden. Hierzu sind insbesondere Forschungsbedarfe auf dem Gebiet des Spitzensports zu ermitteln, Forschungsvorhaben zu initiieren und zu koordinieren sowie die Forschungsprojekte mit ihren Ergebnissen zu bewerten. Zuständig für die Förderung nach den Sätzen 1 und 2 ist das Bundesinstitut für Sportwissenschaft.
(2) Projekte, die dem Wissensmanagement und insbesondere dem Wissenstransfer zwischen Sport und Wissenschaft sowie zwischen den Sportarten untereinander dienen, können gefördert werden.
(3) Wissenschaftliche Unterstützungs- und Beratungsleistungen der Träger von Einrichtungen des Stützpunktsystems und der Sportwissenschaft können im Rahmen von Projektförderungen gefördert werden.
(4) Zuwendungsempfänger für die Förderungen nach den Absätzen 1 bis 3 können unter anderen das Institut für Angewandte Trainingswissenschaft, das Institut für Forschung und Entwicklung von Sportgeräten, Träger der Olympiastützpunkte sowie Hochschulen und Universitäten sein. § 4 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend.