(1) Den Trägern von Einrichtungen des Stützpunktsystems sowie vergleichbarer Einrichtungen können Projektförderungen gewährt werden. Zu den Einrichtungen des Stützpunktsystems gehören insbesondere die Olympiastützpunkte, die Trainingsstätten eines anerkannten Bundesstützpunktes und das „Kienbaum – Olympisches und Paralympisches Trainingszentrum für Deutschland“. § 4 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend.
(2) Die Projektförderung kann die für den Betrieb der Einrichtungen des Stützpunktsystems, für die Betreuung der Bundeskaderathletinnen und Bundeskaderathleten sowie das für die Durchführung von Projekten erforderlichen Personal-, notwendigen Sachaufwendungen und Beschaffungen sowie Betriebsaufwendungen umfassen.
(3) Die Höhe der Förderung bestimmt sich grundsätzlich nach dem Anteil der Nutzung der Einrichtungen durch Bundeskaderathletinnen und Bundeskaderathleten an der Gesamtnutzung der Einrichtung sowie der zur Erfüllung der Aufgaben sportfachlich bestätigten Bedarfe.